Artikel 10 VO (EU) 2015/940

Dumping und Subventionen

Im Fall von Praktiken, die die Anwendung der in Artikel 23 Absatz 2 des Interimsabkommens und später Artikel 38 Absatz 2 des SAA vorgesehenen Maßnahmen durch die Union rechtfertigen könnten, wird über die Einführung von Antidumping- bzw. Ausgleichsmaßnahmen gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 bzw. der Verordnung (EG) Nr. 597/2009 beschlossen.

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