Artikel 11 VO (EU) 2015/940

Wettbewerb

(1) Im Fall einer Praktik, die die Anwendung der in Artikel 36 des Interimsabkommens und später Artikel 71 des SAA vorgesehenen Maßnahmen durch die Union rechtfertigen könnte, beschließt die Kommission von sich aus oder auf Ersuchen eines Mitgliedstaats nach Prüfung des Falles, ob diese Praktik mit den beiden Abkommen vereinbar ist.

Die in Artikel 36 Absatz 10 des Interimsabkommens und später Artikel 71 Absatz 10 des SAA vorgesehenen Maßnahmen werden in Beihilfefällen nach den Verfahren der Verordnung (EG) Nr. 597/2009 und in den übrigen Fällen nach dem Verfahren des Artikels 207 des Vertrags getroffen.

(2) Im Fall einer Praktik, die dazu führen könnte, dass von Bosnien und Herzegowina auf der Grundlage des Artikels 36 des Interimsabkommens und später des Artikels 71 des SAA Maßnahmen gegenüber der Union angewandt werden, beschließt die Kommission nach Prüfung des Falles, ob die Praktik mit den im Interimsabkommen und später im SAA festgelegten Grundsätzen vereinbar ist. Gegebenenfalls fasst die Kommission geeignete Beschlüsse nach den Kriterien, die sich aus der Anwendung der Artikel 101, 102 und 107 des Vertrags ergeben.

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