Artikel 6 VO (EU) 2015/941
Allgemeine Schutzklausel und Knappheitsklausel
(1) Ersucht ein Mitgliedstaat die Kommission, Maßnahmen nach Artikeln 37 und 38 des SAA zu treffen, so übermittelt er der Kommission die für die Begründung seines Ersuchens erforderlichen Angaben.
(2) Stellt die Kommission auf Ersuchen eines Mitgliedstaats oder von sich aus fest, dass die Voraussetzungen der Artikel 37 und 38 des SAA erfüllt sind, so
- a)
- unterrichtet sie die Mitgliedstaaten, sofern sie von sich aus tätig wird, unverzüglich, bzw., sofern sie auf Ersuchen eines Mitgliedstaats reagiert, innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Eingang des Ersuchens;
- b)
- hört sie den in Artikel 12 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Ausschuss zu den vorgeschlagenen Maßnahmen an;
- c)
- unterrichtet sie gleichzeitig die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien und notifiziert ihr die Aufnahme von Konsultationen im Stabilitäts- und Assoziationsausschuss nach Artikel 37 Absatz 4 und Artikel 38 Absatz 3 des SAA;
- d)
- übermittelt sie gleichzeitig dem Stabilitäts- und Assoziationsausschuss alle für die in Buchstabe c genannten Konsultationen erforderlichen Angaben.
(3) Bei Abschluss der in Absatz 2 Buchstabe c genannten Konsultationen kann die Kommission, sofern sich keine andere Regelung als möglich erweist, nach dem in Artikel 12 Absatz 4 dieser Verordnung vorgesehenen Prüfverfahren beschließen, nicht tätig zu werden oder geeignete Maßnahmen nach Artikeln 37 und 38 des SAA zu treffen.
Dieser Beschluss wird unverzüglich dem Rat und dem Stabilitäts- und Assoziationsausschuss notfiziert.
Der Beschluss ist sofort anwendbar.
(4) Die in Absatz 2 Buchstabe c genannten Konsultationen im Stabilitäts- und Assoziationsausschuss gelten 30 Tage nach der in Absatz 2 genannten Notifizierung als abgeschlossen.
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