Artikel 7 VO (EU) 2015/941

Besondere und kritische Umstände

Unter den besonderen und kritischen Umständen im Sinne des Artikels 37 Absatz 4 Buchstabe b und des Artikels 38 Absatz 4 des SAA kann die Kommission nach dem in Artikel 12 Absatz 4 dieser Verordnung vorgesehenen Prüfverfahren oder bei Dringlichkeit nach Artikel 12 Absatz 5 dieser Verordnung Sofortmaßnahmen nach Artikeln 37 und 38 des SAA treffen.

Geht bei der Kommission das Ersuchen eines Mitgliedstaats ein, so fasst sie innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Eingang des Ersuchens einen Beschluss.

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