Artikel 8 VO (EU) 2015/941

Schutzklausel für landwirtschaftliche und Fischereierzeugnisse

Ungeachtet der Verfahren der Artikel 6 und 7 können die erforderlichen Maßnahmen in Bezug auf landwirtschaftliche oder Fischereierzeugnisse auf der Grundlage des Artikels 30 oder 37 des SAA oder auf der Grundlage der Bestimmungen der diese Erzeugnisse betreffenden Anhänge des SAA sowie des Protokolls Nr. 3 zum SAA nach den Verfahren getroffen werden, die in den einschlägigen Vorschriften zur Errichtung einer gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte oder der Märkte für die Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur oder in besonderen, nach Artikel 352 des Vertrags erlassenen und für die Erzeugnisse der Verarbeitung von landwirtschaftlichen und Fischereierzeugnissen geltenden Vorschriften vorgesehen sind, sofern die Voraussetzungen nach Artikel 30 des SAA oder nach Artikel 37 Absätze 3, 4 und 5 des SAA erfüllt sind.

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