Artikel 1 VO (EU) 2015/942
Änderung der delegierten Verordnung (EU) Nr. 529/2014
Die delegierte Verordnung (EU) Nr. 529/2014 wird wie folgt geändert:
- 1.
-
Artikel 1 erhält folgende Fassung:
Artikel 1
Gegenstand Diese Verordnung regelt die Beurteilung der Wesentlichkeit von Erweiterungen und Änderungen der gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gestatteten auf internen Beurteilungen basierenden Ansätze, fortgeschrittenen Messansätze und auf internen Modellen basierenden Ansätze sowie die Modalitäten für die Anzeige solcher Änderungen und Erweiterungen.
- 2.
-
Artikel 2 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
(1) Die Wesentlichkeit von Änderungen, die bei dem auf internen Beurteilungen basierenden Ansatz am Anwendungskreis eines Ratingsystems, an einem auf internen Modellen basierenden Ansatz für Beteiligungspositionen oder an den Ratingsystemen oder dem auf internen Modellen basierenden Ansatzes für Beteiligungspositionen vorgenommen werden ( „Änderungen des IRB-Ansatzes” ), die Wesentlichkeit von Erweiterungen und Änderungen, die beim fortgeschrittenen Messansatz vorgenommen werden ( „Erweiterungen und Änderungen des AMA” ), oder die Wesentlichkeit von Erweiterungen und Änderungen, die bei dem auf internen Modellen basierenden Ansatz vorgenommen werden ( „Erweiterungen und Änderungen des IMA” ), wird einer der folgenden Kategorien zugeordnet:
- a)
- wesentliche Erweiterungen und Änderungen, für die nach Artikel 143 Absatz 3, Artikel 312 Absatz 2 und Artikel 363 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 die Genehmigung der zuständigen Behörden erforderlich ist;
- b)
- andere Erweiterungen und Änderungen, die den zuständigen Behörden anzuzeigen sind.
- 3.
-
Artikel 3 wird wie folgt geändert:
- a)
-
In Absatz 1 wird folgender Unterabsatz 3 angefügt:
„Die Einstufung von Erweiterungen und Änderungen des IMA erfolgt nach diesem Artikel und nach den Artikeln 7a und 7b.”
- b)
-
Absatz 2 Buchstabe c erhält folgende Fassung:
- c)
- für Änderungen, die sich nicht unmittelbar quantitativ auswirken, wird keine Berechnung der quantitativen Auswirkungen gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c für den IRB-Ansatz, Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c für den AMA bzw. Artikel 7a Absatz 1 Buchstabe c für den IMA durchgeführt.
- 4.
-
Es werden die folgenden Artikel 7a und 7b eingefügt:
Artikel 7a
Wesentliche Erweiterungen und Änderungen des IMA (1) Erweiterungen und Änderungen des IMA werden als wesentlich eingestuft, wenn sie eine der nachstehenden Bedingungen erfüllen:
- a)
- sie fallen unter eine der in Anhang III Teil I Abschnitt 1 beschriebenen Erweiterungen;
- b)
- sie fallen unter eine der in Anhang III Teil II Abschnitt 1 beschriebenen Änderungen;
- c)
-
sie bewirken — berechnet für den ersten Geschäftstag, an dem die Auswirkungen der Erweiterung oder Änderung getestet werden — in absoluten Zahlen eine mindestens 1 %ige Änderung einer der in Artikel 364 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i, Artikel 364 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i, Artikel 364 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i oder Artikel 364 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten und dem Anwendungsbereich des maßgeblichen IMA-Modells, auf das sich die Risikomaßzahlen beziehen, zuzurechnenden maßgeblichen Risikomaßzahlen und führen zu einem der folgenden Ergebnisse:
- i)
- zu einer mindestens 5 %igen Änderung der Summe aus den in Artikel 364 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i bzw. Artikel 364 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i genannten, gemäß Artikel 366, Artikel 364 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i und Artikel 364 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 um die Multiplikationsfaktoren (mc) bzw. (ms) heraufskalierten Risikomaßzahlen und den Eigenmittelanforderungen gemäß Titel IV Kapitel 2, 3 bzw. 4 der genannten Verordnung, berechnet auf Ebene des EU-Mutterinstituts oder — wenn es sich bei einem Institut weder um ein Mutterinstitut noch um ein Tochterunternehmen handelt — auf Ebene des Instituts selbst;
- ii)
- zu einer mindestens 10 %igen Änderung einer oder mehrerer der maßgeblichen Risikomaßzahlen, die in Artikel 364 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i, Artikel 364 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i, Artikel 364 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i oder Artikel 364 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannt werden und dem Anwendungsbereich des maßgeblichen IMA-Modells, auf das sich die jeweilige Risikomaßzahle bezieht, zuzurechnen sind.
(2) Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i und gemäß Artikel 3 Absatz 2 werden die Auswirkungen jeder Erweiterung oder Änderung als höchster absoluter Wert einer Relation in dem in Absatz 4 genannten Zeitraum bewertet, die sich wie folgt errechnet:
- a)
- Zähler: Differenz zwischen der in Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i genannten Summe mit Erweiterung oder Änderung und der in Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i genannten Summe ohne Erweiterung oder Änderung;
- b)
- Nenner: in Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i genannte Summe ohne Erweiterung oder Änderung.
(3) Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe c Ziffer ii und gemäß Artikel 3 Absatz 2 werden die Auswirkungen jeder Erweiterung oder Änderung als höchster absoluter Wert einer Relation in dem in Absatz 4 genannten Zeitraum bewertet, die sich wie folgt errechnet:
- a)
- Zähler: Differenz zwischen der in Artikel 364 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i bzw. Artikel 364 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i, Artikel 364 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i oder Artikel 364 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Risikomaßzahl mit Erweiterung oder Änderung und der in Artikel 364 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i bzw. Artikel 364 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i, Artikel 364 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i oder Artikel 364 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Risikomaßzahl ohne Erweiterung oder Änderung;
- b)
- Nenner: in Artikel 364 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i, Artikel 364 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i, Artikel 364 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i bzw. Artikel 364 Absatz 3 Buchstabe a genannte Risikomaßzahl ohne Erweiterung oder Änderung.
(4) Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe c Ziffern i und ii werden die in den Absätzen 2 und 3 genannten Relationen für den kürzeren der beiden unter den Buchstaben a und b genannten Zeiträume berechnet:
- a)
- 15 aufeinanderfolgende Geschäftstage, beginnend mit dem Geschäftstag, an dem mit dem Test der Auswirkungen der Erweiterung oder Änderung begonnen wird;
- b)
- bis zu dem Tag, an dem eine tägliche Berechnung einer der in den Absätzen 2 und 3 genannten Relationen eine gleich hohe oder höhere Veränderung ergibt als die in Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i bzw. Absatz 1 Buchstabe c Ziffer ii genannten Prozentsätze.
Als nicht wesentlich eingestufte Erweiterungen und Änderungen des IMA Erweiterungen und Änderungen des IMA, die nicht wesentlich sind, aber den zuständigen Behörden gemäß Artikel 363 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 anzuzeigen sind, werden folgendermaßen angezeigt:
- a)
- Erweiterungen und Änderungen, die unter Anhang III Teil I Abschnitt 2 und Teil II Abschnitt 2 fallen, werden den zuständigen Behörden zwei Wochen vor ihrer geplanten erstmaligen Anwendung angezeigt;
- b)
- alle anderen Erweiterungen und Änderungen werden den zuständigen Behörden nach der erstmaligen Anwendung mindestens jährlich angezeigt.
- 5.
-
Artikel 8 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
(1) Für Erweiterungen und Änderungen des IRB-Ansatzes, des AMA oder des IMA, die ihrer Einstufung zufolge von den zuständigen Behörden zu genehmigen sind, legen die Institute zusammen mit dem Antrag folgende Unterlagen und Angaben vor:
- a)
- Beschreibung, Begründung und Ziel der Erweiterung oder Änderung;
- b)
- Datum der erstmaligen Anwendung;
- c)
- von der Erweiterung oder Änderung des Modells betroffener Anwendungsbereich mit Volumenmerkmalen;
- d)
- technische Dokumente und Verfahrensunterlagen;
- e)
- Berichte über die unabhängige Prüfung oder Validierung der Institute;
- f)
- Bestätigung, dass die Erweiterung oder Änderung im Rahmen der internen Genehmigungsverfahren des Instituts von den zuständigen Stellen genehmigt worden ist, sowie Datum der Genehmigung;
- g)
- gegebenenfalls Angaben zu den quantitativen Auswirkungen der Änderung oder Erweiterung auf die risikogewichteten Positionsbeträge, die Eigenmittelanforderungen, die maßgeblichen Risikomaßzahlen oder die Summe der maßgeblichen Eigenmittelanforderungen und Risikomaßzahlen;
- h)
- Nachweis zur gegenwärtigen und vorherigen Versionsnummer der genehmigungspflichtigen internen Modelle des Instituts.
- 6.
- Der Anhang dieser Verordnung wird der Verordnung (EU) Nr. 529/2014 als Anhang III angefügt.
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