Präambel VO (EU) 2015/942
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012(1), insbesondere auf Artikel 363 Absatz 4 Unterabsatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- In der delegierten Verordnung (EU) Nr. 529/2014 der Kommission(2) werden die Kriterien festgelegt, anhand deren die Wesentlichkeit von Erweiterungen und Änderungen bei auf internen Beurteilungen basierenden Ansätzen (IRB-Ansätze) und fortgeschrittenen Messansätzen (AMA), die für die Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das Kredit- und das operationelle Risiko herangezogen werden, beurteilt wird. In der vorliegenden Verordnung sollte geregelt werden, wie die Wesentlichkeit von Erweiterungen und Änderungen, die an den zur Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko verwendeten, auf internen Modellen basierenden Ansätzen (IMA) vorgenommen werden, zu beurteilen ist. Angesichts der Tatsache, dass sich bei allen internen Ansätzen — ob sie das Kredit-, das operationelle oder das Marktrisiko betreffen — die gleichen Aufsichtsfragen stellen und bei allen internen Ansätzen die gleichen Aufsichtsverfahren angewandt werden, gilt es, für Kohärenz zwischen allen Bestimmungen zur Regelung von Erweiterungen und Änderungen interner Ansätze zu sorgen und denjenigen, die den betreffenden Verpflichtungen unterliegen, einen koordinierten, umfassenden Überblick und Zugang zu den einschlägigen Bestimmungen zu verschaffen. Aus diesem Grund sollten alle technischen Regulierungsstandards, die in der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu Erweiterungen und Änderungen interner Ansätze verlangt werden, in einem einzigen Rechtsakt zusammengefasst werden.
- (2)
- Wie bei den IRB-Ansätzen und den AMA enthält die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auch in Bezug auf anzeigepflichtige Erweiterungen und Änderungen bei der Anwendung von IMA keine Angaben dazu, ob diese Änderungen vor oder nach ihrer erstmaligen Anwendung angezeigt werden sollten. Über geringfügigere Erweiterungen oder Änderungen müssen die zuständigen Behörden nicht vorab im Bilde sein, und für die Institute wäre es effizienter und weniger aufwendig, geringfügigere Änderungen zu sammeln und den zuständigen Behörden in regelmäßigen Abständen anzuzeigen, was auch die Aufsichtslast für die zuständigen Behörden verringern würde. Andere anzeigepflichtige Erweiterungen und Änderungen sollten vor ihrer erstmaligen Anwendung angezeigt werden, damit die zuständigen Behörden die ordnungsgemäße Anwendung dieser Verordnung überprüfen können. Aus diesem Grund sollte bei anzeigepflichtigen Erweiterungen und Änderungen von IMA — wie in der delegierten Verordnung (EU) Nr. 529/2014 auch für IRB-Ansätze und fortgeschrittene Messansätze vorgesehen — in Bezug auf das Anzeigeverfahren weiter differenziert werden zwischen Erweiterungen und Änderungen, die vor ihrer erstmaligen Anwendung angezeigt werden müssen, und Erweiterungen und Änderungen, die nicht vor ihrer erstmaligen Anwendung angezeigt werden müssen.
- (3)
- IMA umfassen alle unter Teil 3 Titel IV Kapitel 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 fallenden internen Modelle, die die zuständigen Behörden für die Berechnung der Eigenmittelanforderungen genehmigt haben.
- (4)
- Die Wesentlichkeit von IMA-Erweiterungen oder -Änderungen richtet sich nach Art und Kategorie der vorgeschlagenen Erweiterung oder Änderung (dies sollte sich in qualitativen Kriterien widerspiegeln) und nach ihrem Potenzial zur Veränderung der Eigenmittelanforderungen (dies sollte sich in quantitativen Kriterien widerspiegeln). Einige Änderungen, wie Änderungen bei Organisation, internen Prozessen oder Risikomanagement, haben aber möglicherweise keine unmittelbaren quantitativen Auswirkungen. Bei derartigen Änderungen sollten zur Beurteilung der Wesentlichkeit nur die qualitativen Kriterien herangezogen werden dürfen.
- (5)
- Um dem Umfang Rechnung zu tragen, in dem interne Ansätze zur Berechnung der Gesamteigenmittelanforderungen für das Marktrisiko verwendet werden, sollten quantitative Schwellenwerte so konzipiert sein, dass sie die Gesamtauswirkungen einer Erweiterung oder Änderung von IMA auf die Risikomaßzahlen, die nach einem von der Erweiterung oder Änderung betroffenen internen Modell berechnet wurden, und auf die sowohl nach internen als auch nach standardisierten Ansätzen erforderlichen Eigenmittel berücksichtigen. Um den Aufwand für die Institute zu verringern, sollte für die Berechnung dieser quantitativen Schwellen bei der Ermittlung der erforderlichen einzelnen Risikomaßzahlen über den Beobachtungszeitraum von 15 Geschäftstagen nicht der Durchschnitt der maßgeblichen IMA-Risikomaßzahlen in den vorangegangenen 60 Geschäftstagen, sondern die jüngste Risikomaßzahl herangezogen werden.
- (6)
- Die zuständigen Behörden können im Rahmen der laufenden Überprüfung bestehender Genehmigungen zur Verwendung interner Ansätze nach Artikel 101 der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(3) jederzeit die gebotenen Aufsichtsmaßnahmen in Bezug auf Erweiterungen und Änderungen angezeigter interner Ansätze ergreifen. Durch die Übertragung dieser Befugnis soll sichergestellt werden, dass die in Teil 3 Titel II Kapitel 3 Abschnitt 6, Teil 3 Titel III Kapitel 4 oder Teil 3 Titel IV Kapitel 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Anforderungen weiterhin erfüllt werden. Darüber hinaus sollten die Auslöser für neue Genehmigungen und Anzeigen von Erweiterungen und Änderungen interner Ansätze festgelegt werden. Die Regeln zur Festlegung dieser Auslöser sollten die aufsichtliche Überprüfung interner Ansätze oder die in Artikel 20 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorgesehenen Verwaltungsverfahren nicht beeinträchtigen.
- (7)
- Die Genehmigung der zuständigen Behörden bezieht sich auf die im Rahmen der jeweiligen Ansätze vorgesehenen Methoden, Prozesse, Kontrollen, Datenerhebungs- und IT-Systeme, weshalb die laufende Anpassung der Modelle an die zur Berechnung verwendeten Datensätze, die Korrektur von Fehlern oder geringfügigere Anpassungen, die für die laufende Überprüfung der internen Ansätze erforderlich sind und sich in den strengen Grenzen der bereits genehmigten Methoden, Prozesse, Kontrollen, Datenerhebungs- und IT-Systeme bewegen, nicht unter die vorliegende Verordnung fallen sollten.
- (8)
- Die delegierte Verordnung (EU) Nr. 529/2014 sollte daher entsprechend geändert werden.
- (9)
- Diese Verordnung stützt sich auf den Entwurf technischer Regulierungsstandards, der der Kommission von der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde vorgelegt wurde.
- (10)
- Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde hat zu diesem Entwurf offene öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates(4) eingesetzten Interessengruppe Bankensektor eingeholt —
HAT FOLGENDE VERORDUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1.
- (2)
Delegierte Verordnung (EU) Nr. 529/2014 der Kommission vom 12. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Beurteilung der Wesentlichkeit von Erweiterungen und Änderungen des auf internen Beurteilungen basierenden Ansatzes und des fortgeschrittenen Messansatzes (ABl. L 148 vom 20.5.2014, S. 36).
- (3)
Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338).
- (4)
Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12).
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