Artikel 1 VO (EU) 2015/949

Genehmigung der Prüfungen vor der Ausfuhr

(1) Die Prüfungen hinsichtlich Ochratoxin A, die die „Canadian Grain Commission” als zuständige Behörde vor der Ausfuhr von in Anhang I aufgeführtem und im Hoheitsgebiet Kanadas erzeugtem Weizen und Weizenmehl in die Union durchführt, werden genehmigt.

(2) Die folgenden Prüfungen, die das „United States Department of Agriculture” (USDA) als zuständige Behörde vor der Ausfuhr durchführt, werden genehmigt:

a)
Prüfungen vor der Ausfuhr hinsichtlich Aflatoxinen in Erdnüssen, die in Anhang I aufgeführt sind und im Hoheitsgebiet der Vereinigten Staaten erzeugt werden;
b)
Prüfungen vor der Ausfuhr hinsichtlich Aflatoxinen in Mandeln, die in Anhang I aufgeführt sind und im Hoheitsgebiet der Vereinigten Staaten erzeugt werden.

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