Artikel 2 VO (EU) 2015/949

Begleitdokumente und Identifizierung der Sendungen

(1) Jeder Sendung mit Erzeugnissen gemäß Artikel 1 muss Folgendes beiliegen:

a)
ein Bericht mit den Ergebnissen der Probenahmen und Analysen, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 401/2006 der Kommission(1) oder gemäß gleichwertigen Anforderungen von einem durch die zuständige Behörde zu diesem Zweck zugelassenen Labor durchgeführt wurden;
b)
eine Bescheinigung entsprechend dem Muster in Anhang II, die von einem Vertreter der zuständigen Behörde ausgefüllt, überprüft und unterzeichnet wurde; die Bescheinigung gilt vier Monate ab dem Tag ihrer Ausstellung.

(2) Jede Sendung mit Erzeugnissen gemäß Artikel 1 muss mit einem Identifikationscode versehen sein, der in dem Bericht und in der Bescheinigung gemäß Absatz 1 anzugeben ist. Jeder einzelne Sack, jede sonstige Verpackungseinheit oder jedes Packstück der Sendung, in dem mehrere einzelne Einheiten in einer Verpackung zusammengestellt werden, muss diesen Code aufweisen.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EG) Nr. 401/2006 der Kommission vom 23. Februar 2006 zur Festlegung der Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Kontrolle des Mykotoxingehalts von Lebensmitteln (ABl. L 70 vom 9.3.2006, S. 12).

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