Artikel 11 VO (EU) 2015/96

Spezifische Bestimmungen zur Typgenehmigung von Fahrzeugen oder Motoren

(1) Es können Typgenehmigungen für Fahrzeuge mit Motoren, die außerhalb des Anwendungsbereichs der Richtlinie 97/68/EG liegen, erteilt werden.

(2) Nach Ablauf eines Zeitraums von 24 Monaten nach dem Tag des Inkrafttretens der Rechtsvorschriften zur Erweiterung des Anwendungsbereichs der Richtlinie 97/68/EG auf Fahrzeuge mit Motoren, die gegenwärtig außerhalb des Anwendungsbereichs dieser Richtlinie liegen [oder spätestens ab dem 1. Januar 2018], verweigern die Mitgliedstaaten die Erteilung von Typgenehmigungen gemäß der vorliegenden Verordnung für Fahrzeuge, die nicht allen Anforderungen dieser Verordnung entsprechen.

(3) Gemäß Absatz 1 erteilte Typgenehmigungen verlieren ihre Gültigkeit drei Jahre nach dem Tag des Inkrafttretens der Rechtsvorschriften, mit denen der Anwendungsbereich der Richtlinie 97/68/EG auf jene Motoren erweitert wird [oder spätestens am 31. Dezember 2018].

Ab dem 1. Januar 2019 betrachten die Mitgliedstaaten solche Übereinstimmungsbescheinigungen für neue Fahrzeuge als nicht mehr gültig im Sinne von Artikel 38 der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 und untersagen die Zulassung, den Verkauf und die Inbetriebnahme solcher Fahrzeuge.

(4) Für die Zwecke der Typgenehmigung und das Inverkehrbringen werden

a)
die in Artikel 9 Absätze 3c und 3d der Richtlinie 97/68/EG festgelegten Zeitpunkte für land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge der Klassen T2, T4.1 und C2 gemäß Artikel 4 Absätze 3, 6 und 9 der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 um vier Jahre verschoben;
b)
die in Artikel 9 Absatz 4a der Richtlinie 97/68/EG festgelegten Zeitpunkte für land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge der Klassen T2, T4.1 und C2 gemäß Artikel 4 Absätze 3, 6 und 9 der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 um drei Jahre verschoben;
c)
die Übergangs- und Ausnahmeklauseln in Artikel 9 Absatz 4a und Artikel 10 Absatz 5 der Richtlinie 97/68/EG sowie in Artikel 39 der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 für land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge der Klassen T2, T4.1 und C2 gemäß Artikel 4 Absätze 3, 6 und 9 der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 ebenfalls um drei Jahre verschoben.

(5) Austauschmotoren müssen denselben Grenzwerten entsprechen, die der zu ersetzende Motor beim ersten Inverkehrbringen zu erfüllen hatte.

(6) Austauschmotoren sind gemäß der Anlage zu Anhang I zu kennzeichnen.

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