Artikel 12 VO (EU) 2015/96

EU-Typgenehmigungsverfahren

Unbeschadet des Artikels 11 dürfen die nationalen Behörden aus Gründen, die die Emissionen von Fahrzeugen betreffen, weder eine vom Hersteller beantragte EU-Typgenehmigung oder nationale Typgenehmigung für einen neuen Fahrzeug- bzw. Motortyp versagen noch die Zulassung, den Verkauf oder die Inbetriebnahme eines neuen Fahrzeugs verweigern oder den Verkauf oder die Inbetriebnahme eines neuen Motors untersagen, wenn das betreffende Fahrzeug bzw. der betreffende Motor der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/504 der Kommission(1) entspricht.

Fußnote(n):

(1)

Durchführungsverordnung (EU) 2015/504 der Kommission vom 11. März 2015 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Verwaltungsvorschriften für die Genehmigung und Marktüberwachung von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen (ABl. L 85 vom 28.3.2015, S. 1).

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