Artikel 13 VO (EU) 2015/96

Bereitstellung von emissionsmindernden Einrichtungen für den Austausch auf dem Markt oder Einbau solcher Einrichtungen in ein Fahrzeug

Emissionsmindernde Einrichtungen für den Austausch, für die zugleich eine System-Typgenehmigung in Bezug auf ein Fahrzeug gilt, unterliegen keiner zusätzlichen Genehmigung für ein Bauteil oder eine selbständige technische Einheit gemäß Artikel 26 Absatz 3 oder Verordnung (EU) Nr. 167/2013.

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