Artikel 14 VO (EU) 2015/96

Flexibilitätssystem

(1) Abweichend von Artikel 4 Absatz 1 erlauben die Mitgliedstaaten, was die Schadstoffemissionen betrifft, nach den Vorschriften des Anhangs V dieser Verordnung auf Antrag des Herstellers im Rahmen eines Flexibilitätssystems das Inverkehrbringen einer begrenzten Anzahl von Fahrzeugen mit Motoren, die den Anforderungen von Artikel 9 der Richtlinie 97/68/EG entsprechen, vorausgesetzt, eine Genehmigungsbehörde hat die entsprechende Erlaubnis für die Inbetriebnahme erteilt.

(2) Das Flexibilitätssystem gemäß Absatz 1 gilt ab dem Beginn einer jeden Stufe und für dieselbe Dauer wie die betreffende Stufe.

Das Flexibilitätssystem gemäß Anhang V Nummer 1.2 ist jedoch auf die Dauer der Stufe III B beziehungsweise, falls es keine nachfolgende Stufe gibt, auf einen Zeitraum von drei Jahren beschränkt.

(3) Fahrzeugtypen, die nach dem Flexibilitätssystem in Verkehr gebracht werden, müssen mit Motortypen ausgestattet sein, die den Bestimmungen von Anhang V entsprechen.

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