Artikel 2 VO (EU) 2015/96

Begriffsbestimmungen

Im Rahmen dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen des Anhangs XXXIII der delegierten Verordnung (EU) 2015/208 der Kommission(1). Darüber hinaus gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1. „Emittierte Schadstoffe” :
gas- und partikelförmige Schadstoffemissionen aus dem Auspuff;
2. „Nachbehandlungssystem für Schadstoffemissionen aus dem Auspuff” :
der Durchfluss von Abgasen durch die Einrichtung oder das System, die bzw. das dazu dient, die Gase vor der Freisetzung in die Atmosphäre chemisch oder physikalisch zu verändern, einschließlich Katalysatoren, Partikelfilter oder jedes andere Bauteil oder System oder jede andere selbständige technische Einheit für die Reduzierung oder Behandlung von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln des Motors;
3. „System zur Minderung der Geräuschemissionen nach außen” :
alle Bauteile und selbständigen technischen Einheiten, aus denen die Auspuff- und Schalldämpferanlage besteht, einschließlich Auspuffanlage, Ansaugsystem, Schalldämpfer oder jegliche Systeme, Bauteile und selbständigen technischen Einheiten, die für die von dem land- oder forstwirtschaftlichen Fahrzeug nach außen abgegebenen Geräuschpegel von Belang sind und einem Typ entsprechen, der zum Zeitpunkt der Typgenehmigung oder der Erweiterung der Typgenehmigung am Fahrzeug angebracht ist;
4. „emissionsmindernde Einrichtung” :
ein Bauteil, ein System oder eine selbständige technische Einheit, die Teil des Nachbehandlungssystems für Schadstoffemissionen aus dem Auspuff ist;
5. „emissionsmindernde Einrichtung für den Austausch” :
ein Bauteil, ein System oder eine selbständige technische Einheit, die bzw. das ein Nachbehandlungssystem für Schadstoffemissionen aus dem Auspuff an einem gemäß der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 oder der vorliegenden Verordnung typgenehmigten Fahrzeug ganz oder teilweise ersetzen soll;
6. „Motortyp” :
eine Kategorie von Motoren, die sich hinsichtlich der in Anhang II Anlage 1 der Richtlinie 97/68/EG aufgeführten wesentlichen Merkmale nicht unterscheiden;
7. „Stamm-Motor” :
ein für die Antriebseinheit oder Motorenfamilie gemäß Anhang I Nummer 7 der Richtlinie 97/68/EG repräsentativer Motor;
8. „Motorenfamilie” :
eine vom Hersteller festgelegte Gruppe von Motoren gemäß Anhang I Nummer 6 der Richtlinie 97/68/EG, die konstruktionsbedingt ähnliche Abgas-Emissionseigenschaften aufweisen sollen und den Anforderungen dieser Verordnung entsprechen;
9. „Austauschmotor” :
ein Motor, der zum Ersatz eines Motors in einem land- oder forstwirtschaftlichen Fahrzeug neu hergestellt und nur zu diesem Zweck geliefert worden ist;
10. „Hilfseinrichtungen” :
alle in Anhang 4 Tabelle 1 der UNECE-Regelung Nr. 120 Änderungsserie 01 aufgeführten Ausrüstungsteile, Geräte und Einrichtungen;
11. „Motorleistung” :
die Leistung, die bei entsprechender Drehzahl auf einem Prüfstand an der Kurbelwelle oder dem entsprechenden Bauteil abgenommen wird;
12. „Nutzleistung” :
die Leistung des Motors, die auf einem Prüfstand am Ende der Kurbelwelle oder einem vergleichbaren Bauteil bei der entsprechenden Motordrehzahl abgenommen und unter atmosphärischen Referenzbedingungen ermittelt wird; dabei muss der Motor mit den in Anhang 4 Tabelle 1 der UNECE-Regelung Nr. 120 Änderungsserie 01(2) angegebenen Hilfseinrichtungen versehen sein.

Fußnote(n):

(1)

Delegierte Verordnung (EU) 2015/208 der Kommission vom 8. Dezember 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anforderungen an die funktionale Sicherheit von Fahrzeugen für die Genehmigung von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen (ABl. L 42 vom 17.2.2015, S. 1).

(2)

ABl. L 166 vom 30.6.2015, S. 170.

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