Artikel 3 VO (EU) 2015/96

Allgemeine Pflichten

(1) Der Hersteller gewährleistet, dass alle in der Union in Verkehr gebrachten, zugelassenen oder in Betrieb genommenen Neufahrzeuge, alle in der Union in Verkehr gebrachten oder in Betrieb genommenen neuen Motoren oder Austauschmotoren und alle in der Union in Verkehr gebrachten oder in Betrieb genommenen neuen Systeme, Bauteile und selbständigen technischen Einheiten, die sich auf die Umweltverträglichkeit und die Leistung der Antriebseinheit des Fahrzeuges auswirken können, so ausgelegt, gebaut und zusammengebaut sind, dass das Fahrzeug unter normalen Betriebsbedingungen und unter Einhaltung der Wartungsvorschriften des Herstellers den Anforderungen der vorliegenden Verordnung entspricht.

(2) Der Hersteller von Fahrzeugen, Motoren, Systemen, Bauteilen und selbständigen technischen Einheiten weist der Genehmigungsbehörde gegenüber durch physische Demonstration und Prüfung nach, dass die in der Union auf dem Markt bereitgestellten, zugelassenen oder in Betrieb genommenen Fahrzeuge, Motoren, Systeme, Bauteile und selbständigen technischen Einheiten den ausführlichen technischen Anforderungen und Prüfverfahren entsprechen, die in den Artikeln 6 bis 9a und den Anhängen I und II der Richtlinie 97/68/EG festgelegt sind.

(3) Dieser Artikel gilt nicht für Fahrzeugtypen, die in Drittländer ausgeführt werden sollen.

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