Artikel 4 VO (EU) 2015/96
Allgemeine Anforderungen zu Schadstoffemissionen und äußeren Geräuschpegeln
(1) Der Hersteller muss die in den Anhängen I und II festgelegten Anforderungen hinsichtlich Schadstoffemissionen einhalten.
Der Hersteller muss die in Anhang III festgelegten Anforderungen hinsichtlich des äußeren Geräuschpegels einhalten.
(2) Die Typgenehmigungsbehörden können Typgenehmigungen hinsichtlich der Anforderungen für Schadstoffemissionen aus dem Auspuff und äußere Geräuschpegel auf andere Fahrzeugvarianten und -versionen sowie Motortypen und -familien ausweiten, falls die Parameter für Fahrzeugvariante und -version, Antriebseinheit und Emissionsminderungssystem eine identische Leistung aufweisen oder innerhalb der in Artikel 19 Absätze 3 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 angegebenen Grenzwerte liegen.
(3) Der Hersteller teilt der Genehmigungsbehörde unverzüglich jegliche Änderung an Systemen, Bauteilen und selbständigen technischen Einheiten mit, die sich auf die Umweltverträglichkeit und die Leistung der Antriebseinheit des land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugs auswirken können, nachdem der genehmigte Fahrzeugtyp gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 auf den Markt gebracht worden ist. Die Berichtspflicht umfasst Folgendes:
- a)
- die Parameter des Motortyps oder der Motorenfamilie gemäß Anhang II der Richtlinie 97/68/EG und Anhang I Nummer 9.1 der vorliegenden Verordnung;
- b)
- das Nachbehandlungssystem des Motors für Schadstoffemissionen aus dem Auspuff wie in Anhang I Nummer 6.10 der Richtlinie 97/68/EG und in Anhang I Nummer 9.1.10 sowie Anhang II Nummer 3.3 der vorliegenden Verordnung beschrieben;
- c)
- das System des Fahrzeugs zur Minderung der Geräuschemissionen nach außen gemäß den Anforderungen von Anhang III.
(4) Zusätzlich zu den Bestimmungen der Absätze 1, 2 und 3 und des Artikels 14 muss der Hersteller folgende Anforderungen an die Umweltverträglichkeit und die Antriebseinheit erfüllen:
- a)
- hinsichtlich der Bezugskraftstoffe die Anforderungen des Anhangs 7 der UNECE-Regelung Nr. 120 Änderungsserie 01 sowie des Anhangs V der Richtlinie 97/68/EG;
- b)
- hinsichtlich emissionsmindernder Einrichtungen und emissionsmindernder Einrichtungen für den Austausch die Anforderungen gemäß Anhang III Anlage 5 der Richtlinie 97/68/EG;
- c)
- hinsichtlich der Prüfausrüstung die Anforderungen des Anhangs III der Richtlinie 97/68/EG.
(5) Der Hersteller muss der Genehmigungsbehörde gegenüber nachweisen, dass die in Absatz 3 genannten Änderungen die Umweltverträglichkeit eines Fahrzeugs im Vergleich zu der bei der Typgenehmigung nachgewiesenen Umweltverträglichkeit nicht verschlechtern.
(6) Der Hersteller muss nachweisen, dass emissionsmindernde Einrichtungen für den Austausch, für die eine Typgenehmigung gemäß den Artikeln 9 bis 13 dieser Verordnung erforderlich ist, und die in der Union in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden, gegebenenfalls gemäß den in Anhang I Nummer 4.1.1 der Richtlinie 97/68/EG festgelegten ausführlichen technischen Anforderungen und Prüfverfahren genehmigt sind.
(7) Fahrzeuge mit einer emissionsmindernden Einrichtung für den Austausch müssen denselben Prüfanforderungen für die Umweltverträglichkeit und denselben Grenzwerten für Schadstoffe entsprechen wie Fahrzeuge mit einer emissionsmindernden Einrichtung für die Erstausrüstung.
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