Artikel 5 VO (EU) 2015/96

Spezifische Verpflichtungen in Bezug auf die Typgenehmigung von Fahrzeugen oder Motoren

(1) Der Hersteller muss gewährleisten, dass die Auspuffemissionen von gasförmigen Schadstoffen und Partikeln des Motortyps nicht über denjenigen Auspuffemissionen von gasförmigen Schadstoffen und Partikeln liegen, die für die von der Richtlinie 97/68/EG erfassten Motorenkategorien und Leistungsstufen festgelegt sind.

(2) Der Hersteller muss gewährleisten, dass die Leistung der Antriebseinheit dem Niveau entspricht, das der Genehmigungsbehörde bei der Bereitstellung des Fahrzeugs auf dem Markt oder vor seiner Inbetriebnahme in der Beschreibungsmappe mitgeteilt wurde.

Die Verwendung von Abschalteinrichtungen gemäß Anhang I Nummer 2.8c der Richtlinie 97/68/EG, die die Wirkung der emissionsmindernden Einrichtungen beeinträchtigen, ist gemäß Anhang III Nummer 4.1.1 der Richtlinie 97/68/EG verboten.

(3) Durch Änderungen an der Bauart von Systemen, Bauteilen oder selbständigen technischen Einheiten, die nach der Typgenehmigung vorgenommen werden, verliert eine Typgenehmigung nur dann automatisch ihre Gültigkeit, wenn die ursprünglichen Eigenschaften oder technischen Merkmale so verändert werden, dass sie die Funktionsfähigkeit des Motors oder des Emissionsminderungssystems beeinträchtigen.

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