Artikel 6 VO (EU) 2015/96

Anforderungen an die Typgenehmigung von Motoren als selbständige technische Einheiten

Um die EU-Typgenehmigung eines Motors oder einer Motorenfamilie als selbständige technische Einheit zu erhalten, muss der Hersteller gemäß den Bestimmungen von Anhang I dieser Verordnung nachweisen, dass die Motoren den Prüfungen der Richtlinie 97/68/EG unterzogen werden und den Anforderungen der vorliegenden Verordnung und der Richtlinie 97/68/EG entsprechen.

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