Artikel 7 VO (EU) 2015/96
Gleichwertigkeit alternativer Typgenehmigungen
(1) Die nationalen Behörden erkennen alternative Typgenehmigungen gemäß Anhang IV als gleichwertig mit einer Genehmigung nach dieser Verordnung an.
(2) Über die Anforderungen von Absatz 1 hinaus gewährt der Hersteller, wie in Kapitel XV der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 und Artikel 8 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 1322/2014 der Kommission(1) vorgeschrieben, diskriminierungsfreien Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für das Fahrzeug, damit eine alternative Typgenehmigung als gleichwertig mit einer Genehmigung nach dieser Verordnung anerkannt werden kann.
Fußnote(n):
- (1)
Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1322/2014 der Kommission vom 19. September 2014 zur Ergänzung und Änderung der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anforderungen an die Bauweise von Fahrzeugen und der allgemeinen Anforderungen im Zusammenhang mit der Typgenehmigung von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen (ABl. L 364 vom 18.12.2014, S. 1).
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