Artikel 9 VO (EU) 2015/96

Messung des äußeren Geräuschpegels

(1) Die technischen Dienste messen zum Zwecke der Typgenehmigung den äußeren Geräuschpegel von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen der Klasse T mit Luftreifen und der Klasse C mit Gleisketten in Bewegung gemäß den Prüfvorschriften und Verfahren des Anhangs III Nummer 1.3.1.

(2) Die Prüfbedingungen und Verfahren gemäß Anhang III Nummer 1.3.2 werden auch auf stehende, mit Gleisketten ausgestattete land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge der Klassen T und C angewendet, und die Ergebnisse werden von den technischen Diensten gemäß den Bestimmungen des Anhangs III Nummer 1.3.2.4 aufgezeichnet.

(3) Die technischen Dienste messen den äußeren Geräuschpegel von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen der Klasse C mit Laufketten zum Zwecke der Typgenehmigung gemäß den Vorschriften und Verfahren für die Prüfung am stehenden Fahrzeug gemäß Anhang III Nummer 1.3.2.

(4) Die Prüfbedingungen und Verfahren gemäß Anhang III Nummer 1.3.3 kommen bei land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen der Klasse C mit Laufketten zur Anwendung, und die Ergebnisse werden von den technischen Diensten aufgezeichnet.

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