ANHANG I VO (EU) 2015/96

Anforderungen für die EU-Typgenehmigung eines Motortyps oder einer Motorenfamilie für einen land- oder forstwirtschaftlichen Fahrzeugtyp als selbständige technische Einheit in Bezug auf die Schadstoffemissionen

1.
Allgemeines

Die Bestimmungen der Richtlinie 97/68/EG gelten für die EU-Typgenehmigung eines Motortyps oder einer Motorenfamilie für einen land- oder forstwirtschaftlichen Fahrzeugtyp als selbständige technische Einheit im Hinblick auf die Schadstoffemissionen mit folgenden Anpassungen:
1.1.
Für die Zwecke dieser Verordnung sind Bezugnahmen auf mobile Maschinen und Geräte in der Richtlinie 97/68/EG als Bezugnahmen auf land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge zu verstehen.
1.2.
Für die Zwecke dieser Verordnung sind Bezugnahmen auf den Originalgerätehersteller (OEM) in der Richtlinie 97/68/EG als Bezugnahmen auf den Fahrzeughersteller zu verstehen.
1.3.
Für die Zwecke dieser Verordnung sind die Termine für das Inverkehrbringen von Motoren gemäß der Richtlinie 97/68/EG als Termine für die erste Inbetriebnahme von Motoren und Fahrzeugen zu verstehen.
1.4.
Für die Zwecke dieser Verordnung sind die Termine für die Typgenehmigung von Motorentypen und -familien in der Richtlinie 97/68/EG als Termine für die EU-Typgenehmigung oder die nationale Typgenehmigung für einen Motortyp oder eine Motorenfamilie oder einen Fahrzeugtyp zu verstehen.

2.
Antrag auf Erteilung der EU-Typgenehmigung für einen Motortyp oder eine Motorenfamilie als selbständige technische Einheit

2.1.
Der Antrag auf Erteilung einer Typgenehmigung für einen Motortyp oder eine Motorenfamilie in Bezug auf die Schadstoffemissionen ist vom Motorhersteller oder seinem Bevollmächtigten zu stellen.
2.2.
Dem Antrag auf Typgenehmigung ist die Beschreibungsmappe nach den Artikeln 2 und 6 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/504 beizufügen.
2.3.
Dem für die Durchführung der Genehmigungsprüfungen zuständigen technischen Dienst ist ein Motor zur Verfügung zu stellen, der den in den Anhängen I und II der Richtlinie 97/68/EG aufgeführten Merkmalen des Motortyps oder des Stamm-Motors entspricht.

3.
Vorschriften und Prüfungen

Es gelten Anhang I Abschnitte 4, 8 und 9 sowie die Anlagen 1 und 2 und die Anhänge III, IV und V der Richtlinie 97/68/EG.

4.
Typgenehmigung von Systemen, Bauteilen und selbständigen technischen Einheiten

Aufgrund der Bestimmungen zur EU-Typgenehmigung in den Kapiteln IV bis VII sowie IX und X der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 müssen selbständige technische Einheiten, Bauteile und Systeme mit Einfluss auf die Umweltverträglichkeit und die Leistung der Antriebseinheit land- oder forstwirtschaftlicher Fahrzeuge vor ihrem Inverkehrbringen oder ihrer ersten Inbetriebnahme typgenehmigt werden. In Übereinstimmung mit den Artikeln 19 und 52 der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 gelten diese Anforderungen insbesondere für:

Motoren,

Nachbehandlungssysteme für Schadstoffemissionen aus dem Auspuff,

Systeme zur Minderung der äußeren Geräuschemissionen.

Die Beschreibungsbogen für die Typgenehmigung müssen Artikel 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/504 entsprechen.

5.
Kennzeichnung des Motors

Der Motor ist gemäß Artikel 34 der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 und dem nach Artikel 68 Buchstabe h der genannten Verordnung erlassenen Durchführungsrechtsakt zu kennzeichnen.

6.
Übereinstimmung der Produktion

Für die Prüfung der Übereinstimmung der Produktion von Motoren gelten zusätzlich zu den Bestimmungen von Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 sowie Artikel 7 und Anhang IV der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1322/2014 die Bestimmungen von Anhang I Abschnitt 5 der Richtlinie 97/68/EG.

7.
Mitteilung über die Erteilung von Genehmigungen

Die Erteilung, Erweiterung, Verweigerung oder Zurücknahme einer Genehmigung oder die endgültige Einstellung der Produktion eines Motortyps gemäß diesem Anhang oder eines land-oder forstwirtschaftlichen Fahrzeugtyps gemäß Anhang II ist den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 31 und gemäß Kapitel XVI der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 vom Hersteller mitzuteilen.

8.
Marktüberwachung

Die Marktüberwachung nach Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 erfolgt gemäß den Artikeln 4, 6 und 10 und den Anhängen III, V und IX der Durchführungsverordnung (EU) 2015/504.

9.
Motorenfamilie

9.1.
Kenndaten für die Festlegung der Motorenfamilie

Die Motorenfamilie kann anhand grundlegender Konstruktionskenndaten festgelegt werden, die allen Motoren dieser Familie gemeinsam sein müssen. In einigen Fällen kann eine Wechselwirkung zwischen den Kenngrößen eintreten. Diese Wirkungen müssen ebenfalls berücksichtigt werden, damit sichergestellt wird, dass einer bestimmten Motorenfamilie nur Motoren mit gleichartigen Schadstoffemissionen aus dem Auspuff zugeordnet werden. Motoren können ein und derselben Motorenfamilie zugeordnet werden, wenn sie in den nachfolgend aufgeführten grundlegenden Kenndaten übereinstimmen:
9.1.1.
Arbeitsweise: Zweitakt/Viertakt
9.1.2.
Kühlmittel: Luft/Wasser/Öl
9.1.3.
Hubraum der Einzelzylinder

innerhalb einer Spanne von 85 % bis 100 % des größten Hubraums der Motorenfamilie

9.1.4.
Art der Luftzufuhr: Saugmotoren/aufgeladene Motoren
9.1.5.
Kraftstofftyp: Diesel/Benzin
9.1.6.
Art/Ausführung des Brennraums
9.1.7.
Ventile und Kanäle — Anordnung, Größe und Anzahl
9.1.8.
Kraftstoffsystem

bei Diesel:

Pumpe-Leitung-Düse

Reihenpumpe

Verteilerpumpe

Einzelpumpe

Pumpe-Düse-Einspritzsystem

bei Benzin:

Vergaser

Saugrohreinspritzung

Direkteinspritzung

9.1.9.
Verschiedene Merkmale

Abgasrückführung

Wassereinspritzung/Emulsion

Lufteinblasung

Ladeluftkühlung

Art der Zündung (Selbstzündung, Fremdzündung)

9.1.10.
Abgasnachbehandlung

Oxidationskatalysator

Reduktionskatalysator

Dreiwegekatalysator

Thermoreaktor

Partikelfilter

9.2.
Auswahl des Stamm-Motors

9.2.1.
Hauptkriterium für die Auswahl des Stamm-Motors der Motorenfamilie muss gemäß den wesentlichen Merkmalen der Motorenfamilie in Anhang II Anlage 2 der Richtlinie 97/68/EG die größte Fördermenge je Hub bei der angegebenen Drehzahl bei maximalem Drehmoment sein. Stimmen zwei oder mehrere Motoren in diesem Hauptkriterium überein, ist die Auswahl des Stamm-Motors anhand eines sekundären Kriteriums, nämlich der höchsten Kraftstoffförderung pro Takt bei Nenndrehzahl, vorzunehmen. Unter Umständen kann die Genehmigungsbehörde zu dem Schluss gelangen, dass es am günstigsten ist, den schlechtesten Emissionswert der Motorenfamilie durch Überprüfung eines zweiten Motors zu bestimmen. Folglich kann die Genehmigungsbehörde einen weiteren Motor zur Prüfung heranziehen, dessen Merkmale darauf hindeuten, dass er die höchsten Emissionswerte aller Motoren dieser Motorenfamilie aufweist.
9.2.2.
Weisen die Motoren innerhalb einer Motorenfamilie weitere veränderliche Merkmale auf, bei denen von einer Beeinflussung der Abgasemissionen ausgegangen werden kann, so sind diese Merkmale ebenfalls zu bestimmen und bei der Auswahl des Stamm-Motors zu berücksichtigen.

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