Anlage VO (EU) 2015/96

Kennzeichnung der Motoren

1.
Motoren, die als selbständige technische Einheit genehmigt wurden, müssen sämtliche folgenden Angaben tragen:

a)
Handelsmarke oder Firmenname des Motorherstellers;
b)
Motortyp (und gegebenenfalls Motorenfamilie) und einmalige Motorkennnummer;
c)
Das EU-Typgenehmigungszeichen gemäß Artikel 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/504.

2.
Die Kennzeichnungen nach Nummer 1 müssen während der gesamten Nutzlebensdauer des Motors haltbar sowie deutlich lesbar und unauslöschbar sein. Werden Aufkleber oder Schilder verwendet, so sind diese so anzubringen, dass auch ihre Befestigung während der gesamten Nutzlebensdauer des Motors haltbar ist und die Aufkleber/Schilder nicht entfernt werden können, ohne dass sie dabei zerstört oder unleserlich werden.
3.
Die Kennzeichnungen nach Nummer 1 müssen an einem Motorteil befestigt sein, das für den normalen Betrieb des Motors notwendig ist und normalerweise während der Nutzlebensdauer des Motors nicht ausgewechselt werden muss. Sie müssen so angebracht sein, dass sie auch nach dem vollständigen Einbau des Motors mit allen für den Motorbetrieb erforderlichen Hilfseinrichtungen in das land- oder forstwirtschaftliche Fahrzeug für den durchschnittlichen Betrachter gut sichtbar sind. Müssen dazu Abdeckungen entfernt werden, so gilt diese Vorschrift als eingehalten, wenn dies leicht vorgenommen werden kann.

Im Zweifelsfall gilt diese Vorschrift als eingehalten, wenn eine zusätzliche Kennzeichnung vorhanden ist, die zumindest die Motorkennnummer sowie den Namen, die Handelsmarke oder das Firmenzeichen des Herstellers enthält. Diese zusätzliche Kennzeichnung muss sich entweder auf oder neben einem wesentlichen Bauteil befinden, das normalerweise während der Nutzlebensdauer des Motors nicht ausgewechselt werden muss, und bei normalen Wartungsarbeiten leicht und ohne Zuhilfenahme von Werkzeug zugänglich sein, oder sie muss in einiger Entfernung von der ursprünglichen Kennzeichnung am Kurbelgehäuse des Motors angebracht sein. Sowohl die ursprüngliche als auch gegebenenfalls die zusätzliche Kennzeichnung müssen auch nach dem Einbau sämtlicher für den Motorbetrieb erforderlichen Hilfseinrichtungen gut sichtbar sein. Eine den obigen Bestimmungen entsprechende Abdeckung ist zulässig. Die zusätzliche Kennzeichnung muss vorzugsweise direkt an der Oberseite des Motors dauerhaft, beispielsweise durch Einprägung, erfolgen oder mittels eines Aufklebers bzw. Schildes angebracht werden, der bzw. das den Vorschriften von Nummer 2 entspricht.

4.
Anhand der Unterteilung der Motoren nach Kennnummern muss sich die Fertigungsserie eindeutig bestimmen lassen.
5.
Beim Verlassen der Fertigungsstraße müssen die Motoren mit sämtlichen erforderlichen Angaben versehen sein.
6.
Die genaue Lage der Motorkennzeichnungen ist im Beschreibungsbogen gemäß Artikel 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/504 anzugeben.
7.
Bei Austauschmotoren wird am Motor ein Metallschild mit dem Hinweis „AUSTAUSCHMOTOR” angebracht.

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