ANHANG II VO (EU) 2015/96

Anforderungen für die EU-Typgenehmigung eines land- oder forstwirtschaftlichen Fahrzeugtyps in Bezug auf die Schadstoffemissionen des Motors oder der Motorenfamilie

1.
Allgemeines

Soweit in dieser Verordnung nichts anderes festgelegt ist, gilt im Hinblick auf die Begriffsbestimmungen, Symbole, Abkürzungen, Vorschriften und Prüfungen, auf die Vorschriften zur Bewertung der Übereinstimmung der Produktion, auf die Kenndaten für die Festlegung der Motorenfamilie und auf die Auswahl des Stamm-Motors Anhang I der Richtlinie 97/68/EG.

2.
Antrag auf EU-Typgenehmigung eines land- oder forstwirtschaftlichen Fahrzeugtyps

2.1.
Antrag auf EU-Typgenehmigung eines land- oder forstwirtschaftlichen Fahrzeugtyps in Bezug auf die Schadstoffemissionen

2.1.1.
Der Antrag auf Typgenehmigung eines land- oder forstwirtschaftlichen Fahrzeugtyps in Bezug auf die Schadstoffemissionen ist vom Hersteller des land- oder forstwirtschaftlichen Fahrzeugs oder seinem Vertreter zu stellen.
2.1.2.
Dem Antrag ist der Beschreibungsbogen gemäß Artikel 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/504 beizufügen.
2.1.3.
Der Hersteller legt dem technischen Dienst, der die Prüfungen für die Genehmigung durchführt, einen Motor für ein land- oder forstwirtschaftliches Fahrzeug vor, der den Merkmalen des Motortyps oder Stamm-Motors gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung und Anhang II der Richtlinie 97/68/EG entspricht.

2.2.
Antrag auf EU-Typgenehmigung eines land- oder forstwirtschaftlichen Fahrzeugtyps mit genehmigtem Motor

2.2.1.
Der Antrag auf Typgenehmigung eines land- oder forstwirtschaftlichen Fahrzeugtyps hinsichtlich der Schadstoffemissionen ist vom Hersteller des land- oder forstwirtschaftlichen Fahrzeugs oder seinem Vertreter zu stellen.
2.2.2.
Dem Antrag ist der Beschreibungsbogen gemäß Artikel 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/504 und ein Exemplar des EU-Typgenehmigungsbogens für den Motor oder die Motorenfamilie sowie, gegebenenfalls, für die im land- oder forstwirtschaftlichen Fahrzeugtyp eingebauten Systeme, Bauteile und selbständigen technischen Einheiten beizufügen.

3.
Vorschriften und Prüfungen

3.1.
Allgemeines

Es gelten Anhang I Abschnitte 4, 8 und 9 sowie die Anlagen 1 und 2 und die Anhänge III, IV und V der Richtlinie 97/68/EG.

3.2.
Einbau des Motors in das Fahrzeug

Beim Einbau des Motors in das Fahrzeug sind die folgenden Anforderungen in Bezug auf die Typgenehmigung des Motors einzuhalten:
3.2.1.
Der Ansaugunterdruck darf den für den typgenehmigten Motor angegebenen maximal zulässigen Wert nicht überschreiten.
3.2.2.
Der Abgasgegendruck darf den für den typgenehmigten Motor angegebenen maximal zulässigen Wert nicht überschreiten.
3.2.3.
Besondere Bedingungen für den Einbau des Motors in das Fahrzeug gemäß dem Typgenehmigungsbogen des Motors.

3.3. Die Bauteile des Fahrzeugs, die die Schadstoffemissionen beeinflussen können, müssen so konstruiert, gebaut und eingebaut sein, dass sie unter den normalen Betriebsbedingungen des Fahrzeugs und trotz etwaiger Schwingungen, denen es ausgesetzt sein könnte, den technischen Anforderungen dieser Verordnung entsprechen.

4.
Genehmigung

Für jeden land- oder forstwirtschaftlichen Fahrzeugtyp mit einem Motor, für den ein EU-Typgenehmigungsbogen gemäß Anhang I dieser Verordnung oder ein gleichwertiger Typgenehmigungsbogen gemäß Anhang IV dieser Verordnung ausgestellt wurde, ist ein EU-Typgenehmigungsbogen nach Anhang V der Durchführungsverordnung (EU) 2015/504 auszustellen.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.