Artikel 12 VO (EU) 2015/962
Berichterstattung
(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis zum 13. Juli 2017 einen Bericht über etwaige von ihnen getroffene Maßnahmen zur Einrichtung eines nationalen Zugangspunktes und die Modalitäten seiner Funktionsweise und gegebenenfalls die Liste der Autobahnen, die nicht Teil des transeuropäischen Gesamtstraßennetzes sind, sowie die ausgewählten Prioritätszonen.
(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission spätestens bis zum 13. Juli 2018 und anschließend alle zwei Jahre einen Bericht, der Folgendes enthält:
- a)
- die Fortschritte hinsichtlich der Zugänglichkeit, des Austauschs und der Weiterverwendung der im Anhang aufgeführten Arten von Straßen- und Verkehrsdaten;
- b)
- den geografischen Anwendungsbereich und die in den Echtzeit-Verkehrsinformationsdiensten enthaltenen Straßen- und Verkehrsdaten sowie deren Qualität, einschließlich der zur Ermittlung dieser Qualität herangezogenen Kriterien sowie die zur Qualitätsüberwachung eingesetzten Mittel;
- c)
- die Ergebnisse der Einhaltungsprüfung nach Artikel 11 im Hinblick auf die Anforderungen der in den Artikeln 3 bis 10 festgelegten Anforderungen;
- d)
- soweit relevant, eine Beschreibung der Änderungen der nationalen bzw. gemeinsamen Zugangspunkte.
- e)
- soweit relevant, eine Beschreibung der Änderungen der Prioritätszonen.
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