Artikel 11 VO (EU) 2015/962

Einhaltungsprüfung

(1) Die Mitgliedstaaten prüfen gemäß den Absätzen 2 und 3, ob die Straßenverkehrsbehörden, Straßenbetreiber, Hersteller digitaler Karten und Diensteanbieter die Anforderungen der Artikel 3 bis 10 einhalten.

(2) Für die Prüfung können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten von den Straßenverkehrsbehörden, Straßenbetreibern, Herstellern digitaler Karten und Diensteanbietern folgende Unterlagen verlangen:

a)
eine Beschreibung der von ihnen bereitgestellten Straßen- und Verkehrsdaten, digitalen Kartendienste bzw. Echtzeit-Verkehrsinformationsdienste sowie die Informationen über deren Qualität und die Bedingungen für die Weiterverwendung dieser Daten;
b)
eine auf Fakten gestützte Erklärung über die Einhaltung der in den Artikeln 3 bis 10 festgelegten Anforderungen.

(3) Die Mitgliedstaaten überprüfen die Korrektheit der in Absatz 2 Buchstabe b genannten Erklärungen nach dem Stichprobenverfahren.

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