Artikel 10 VO (EU) 2015/962

Aktualisierung von Verkehrsdaten

(1) Die Aktualisierung von Verkehrsdaten umfasst mindestens folgende Parameter:

a)
die Art der von der Aktualisierung betroffenen Verkehrsdaten gemäß Nummer 3 des Anhangs und gegebenenfalls eine Kurzbeschreibung;
b)
den Ort des von der Aktualisierung betroffenen Ereignisses oder Zustands;
c)
die Qualität der Datenaktualisierung.

Der Ort des von der Aktualisierung betroffenen Ereignisses oder Zustands wird unter Verwendung einer genormten oder allgemein anerkannten Methode zur dynamischen Positionsbestimmung ermittelt, die eine eindeutige Dekodierung und Deutung dieser Position ermöglicht.

(2) Die Echtzeit-Verkehrsinformationen werden von den Straßenbetreibern und Diensteanbietern so bald wie möglich nach Änderung des Status der betreffenden Verkehrsdaten entsprechend geändert oder widerrufen.

(3) Nutzen Diensteanbieter Datenaktualisierungen von Verkehrsdaten, so stellen sie sicher, dass diese zeitnah verarbeitet werden, damit die Informationen den Endnutzern unverzüglich zur Verfügung stehen.

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