Artikel 9 VO (EU) 2015/962
Aktualisierung dynamischer Straßenstatusdaten
(1) Die Aktualisierung dynamischer Straßenstatusdaten umfasst mindestens folgende Parameter:
- a)
- die Art der von der Aktualisierung betroffenen dynamischen Straßenstatusdaten gemäß Nummer 2 des Anhangs und gegebenenfalls eine Kurzbeschreibung;
- b)
- den Ort des von der Aktualisierung betroffenen Ereignisses oder Zustands;
- c)
- die Dauer des Auftretens des von der Aktualisierung betroffenen Ereignisses oder Zustands;
- d)
- die Qualität der Datenaktualisierung.
Der Ort des von der Aktualisierung betroffenen Ereignisses oder Zustands wird unter Verwendung einer genormten oder allgemein anerkannten Methode zur dynamischen Positionsbestimmung ermittelt, die eine eindeutige Dekodierung und Deutung dieser Position ermöglicht.
(2) Straßenverkehrsbehörden und Straßenbetreiber sorgen dafür, dass dynamische Straßenstatusdaten rechtzeitig aktualisiert und, sofern möglich und bekannt, vorab zur Verfügung gestellt werden.
(3) Die Echtzeit-Verkehrsinformationen werden so bald wie möglich nach Änderung des Status der betreffenden dynamischen Straßenstatusdaten entsprechend geändert oder widerrufen.
(4) Nutzen Diensteanbieter Datenaktualisierungen dynamischer Straßenstatusdaten, so stellen sie sicher, dass diese zeitnah verarbeitet werden, damit die Informationen den Endnutzern unverzüglich zur Verfügung stehen.
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