Artikel 8 VO (EU) 2015/962

Aktualisierung statischer Straßendaten

(1) Die Aktualisierung statischer Straßendaten umfasst mindestens folgende Parameter:

a)
die Art der von der Aktualisierung betroffenen statischen Straßendaten gemäß Nummer 1 des Anhangs;
b)
den Ort des von der Aktualisierung betroffenen Zustands;
c)
die Art der Aktualisierung (Änderung, Einfügung oder Löschung);
d)
die Beschreibung der Aktualisierung;
e)
das Datum der Aktualisierung;
f)
das Datum und die Uhrzeit des Eintritts bzw. der geplanten Durchführung der Änderung eines bestimmten Zustands;
g)
die Qualität der Datenaktualisierung.

Der Ort des von der Aktualisierung betroffenen Zustands wird unter Verwendung einer genormten oder allgemein anerkannten Methode zur dynamischen Positionsbestimmung ermittelt, die eine eindeutige Dekodierung und Deutung dieser Position ermöglicht.

(2) Straßenverkehrsbehörden und Straßenbetreiber sorgen dafür, dass statische Straßendaten rechtzeitig aktualisiert und, sofern möglich und bekannt, den Nutzern vorab zur Verfügung gestellt werden.

(3) Nutzen Hersteller digitaler Karten und Diensteanbieter Datenaktualisierungen statischer Straßendaten, so stellen sie sicher, dass diese Aktualisierungen zeitnah verarbeitet werden, damit die Informationen den Endnutzern unverzüglich zur Verfügung stehen.

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