Artikel 6 VO (EU) 2015/962

Zugänglichkeit, Austausch und Weiterverwendung von Verkehrsdaten

(1) Um die Bereitstellung kompatibler, interoperabler und kontinuierlicher Echtzeit-Verkehrsinformationsdienste in der gesamten Union zu erleichtern, stellen Straßenverkehrsbehörden und Straßenbetreiber die von ihnen nach Artikel 10 erhobenen und aktualisierten Verkehrsdaten im DATEX-II-Format (CEN/TS 16157 und spätere, aktualisierte Versionen) oder in einem anderen maschinenlesbaren Format, das in vollem Umfang mit DATEX II kompatibel und interoperabel ist, zur Verfügung.

(2) Die in Absatz 1 genannten Daten und die entsprechenden Metadaten, einschließlich der Informationen über die Datenqualität, werden für den Austausch und die Weiterverwendung durch Diensteanbieter in der Union folgendermaßen zur Verfügung gestellt:

a)
diskriminierungsfrei;
b)
innerhalb eines Zeitraums, der die rechtzeitige Bereitstellung des Echtzeit-Verkehrsinformationsdienstes ermöglicht;
c)
über den in Artikel 3 genannten nationalen oder gemeinsamen Zugangspunkt.

(3) Zur Optimierung des Verkehrsmanagements können Straßenverkehrsbehörden und Straßenbetreiber bei Diensteanbietern Verkehrsdaten anfordern, die diese nach Artikel 10 erhoben und aktualisiert haben. Solche Daten werden im DATEX-II-Format (CEN/TS 16157 und spätere, aktualisierte Versionen) oder in einem anderen maschinenlesbaren Format, das in vollem Umfang mit DATEX II kompatibel und interoperabel ist, über den in Artikel 3 genannten Zugangspunkt zusammen mit den entsprechenden Metadaten einschließlich der Informationen über die Datenqualität zur Verfügung gestellt.

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