Artikel 5 VO (EU) 2015/962

Zugänglichkeit, Austausch und Weiterverwendung dynamischer Straßenstatusdaten

(1) Um die Bereitstellung kompatibler, interoperabler und kontinuierlicher Echtzeit-Verkehrsinformationsdienste in der gesamten Union zu erleichtern, stellen Straßenverkehrsbehörden und Straßenbetreiber die von ihnen nach Artikel 9 erhobenen und aktualisierten dynamischen Straßenstatusdaten im DATEX-II-Format (CEN/TS 16157 und spätere, aktualisierte Versionen) oder in einem anderen maschinenlesbaren Format, das in vollem Umfang mit DATEX II kompatibel und interoperabel ist, zur Verfügung.

(2) Die in Absatz 1 genannten Daten und die entsprechenden Metadaten, einschließlich der Informationen über die Datenqualität, werden für den Austausch und die Weiterverwendung durch Diensteanbieter in der Union folgendermaßen zur Verfügung gestellt:

a)
diskriminierungsfrei;
b)
innerhalb eines Zeitraums, der die rechtzeitige Bereitstellung des Echtzeit-Verkehrsinformationsdienstes ermöglicht;
c)
über den in Artikel 3 genannten nationalen oder gemeinsamen Zugangspunkt.

(3) Nutzen Diensteanbieter die in Absatz 1 genannten und von Straßenverkehrsbehörden oder Straßenbetreibern bereitgestellten dynamischen Straßenstatusdaten, berücksichtigen sie so weit wie möglich etwaige befristete Verkehrsmanagementmaßnahmen der zuständigen Behörden.

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