Artikel 4 VO (EU) 2015/962

Zugänglichkeit, Austausch und Weiterverwendung von statischen Straßendaten

(1) Um die Bereitstellung kompatibler, interoperabler und kontinuierlicher Echtzeit-Verkehrsinformationsdienste in der gesamten Union zu erleichtern, stellen Straßenverkehrsbehörden und Straßenbetreiber die von ihnen nach Artikel 8 erfassten und aktualisierten statischen Straßendaten in einem genormten Format (sofern verfügbar) oder in einem anderen maschinenlesbaren Format zur Verfügung.

(2) Die in Absatz 1 genannten Daten und die entsprechenden Metadaten, einschließlich der Informationen über die Datenqualität, werden für den Austausch und die Weiterverwendung durch Hersteller digitaler Karten oder durch Diensteanbieter in der Union folgendermaßen zur Verfügung gestellt:

a)
diskriminierungsfrei;
b)
innerhalb eines Zeitraums, der die rechtzeitige Bereitstellung des Echtzeit-Verkehrsinformationsdienstes ermöglicht;
c)
über den in Artikel 3 genannten nationalen oder gemeinsamen Zugangspunkt;
d)
Straßenverkehrsbehörden, Straßenbetreiber, Hersteller digitaler Karten und Dienstanbieter, die die in Absatz 1 genannten statischen Verkehrsdaten nutzen, arbeiten zusammen, um sicherzustellen, dass etwaige Ungenauigkeiten der statischen Straßendaten unverzüglich an die Straßenverkehrsbehörden und Straßenbetreiber, von denen die Daten stammen, gemeldet werden.

(3) Nutzen Diensteanbieter die in Absatz 1 genannten und von Straßenverkehrsbehörden oder Straßenbetreibern bereitgestellten statischen Straßendaten, berücksichtigen sie so weit wie möglich etwaige von den zuständigen Behörden entwickelte Verkehrspläne.

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