Artikel 3 VO (EU) 2015/962
Nationale Zugangspunkte
(1) Jeder Mitgliedstaat richtet einen nationalen Zugangspunkt ein. Der nationale Zugangspunkt ist die zentrale Anlaufstelle für Nutzer für den Zugang zu Straßen- und Verkehrsdaten, einschließlich Datenaktualisierungen, die von Straßenverkehrsbehörden, Straßenbetreibern und Diensteanbietern bereitgestellt werden und das Gebiet eines bestimmten Mitgliedstaats betreffen.
(2) Bestehende nationale Zugangspunkte, die eingerichtet wurden, um die Anforderungen anderer auf der Grundlage der Richtlinie 2010/40/EU erlassener delegierter Rechtsakte zu erfüllen, können als nationale Zugangspunkte verwendet werden, sofern die Mitgliedstaaten dies für angemessen erachten.
(3) Nationale Zugangspunkte stellen geeignete Suchdienste für Nutzer zur Verfügung.
(4) Straßenverkehrsbehörden und Straßenbetreiber gewährleisten in Zusammenarbeit mit den Herstellern digitaler Karten und mit Diensteanbietern, dass geeignete Metadaten zur Verfügung stehen, die es den Nutzern ermöglichen, die über die nationalen Zugangspunkte bereitgestellten Datensätze aufzufinden und zu nutzen.
(5) Zwei oder mehr Mitgliedstaaten können einen gemeinsamen Zugangspunkt einrichten.
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