Artikel 2 VO (EU) 2015/962
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen des Artikels 4 der Richtlinie 2010/40/EU.
Es gelten ferner folgende Begriffsbestimmungen:
- 1.
- „Transeuropäisches Kernstraßennetz” bezeichnet die Straßenverkehrsinfrastruktur, die Teil des Kernnetzes gemäß der Definition in der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 ist;
- 2.
- „transeuropäisches Gesamtstraßennetz” bezeichnet die Straßenverkehrsinfrastruktur, die Teil des Gesamtnetzes gemäß der Definition in der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 ist;
- 3.
- „Autobahn” bezeichnet eine Straße, die von dem Mitgliedstaat, in dem sie sich befindet, als solche benannt ist;
- 4.
- „Prioritätszonen” bezeichnet insbesondere in städtischen Gebieten gelegene Straßenabschnitte, die von den nationalen Behörden nach Grad der Verkehrsüberlastung oder aufgrund anderer Erwägungen im Rahmen des Verkehrsmanagements erforderlichenfalls als solche eingestuft werden und weder Teil des transeuropäischen Gesamtstraßennetzes noch Autobahnen sind;
- 5.
- „Zugänglichkeit von Daten” bezeichnet die Möglichkeit, Daten jederzeit in einem maschinenlesbaren Format anfordern und erhalten können;
- 6.
- „statische Straßendaten” bezeichnet unter Nummer 1 des Anhangs aufgeführte Straßendaten, die sich nicht häufig oder regelmäßig verändern;
- 7.
- „dynamische Straßenstatusdaten” bezeichnet unter Nummer 2 des Anhangs aufgeführte Straßendaten, die sich häufig oder regelmäßig ändern und den Straßenstatus beschreiben;
- 8.
- „Verkehrsdaten” bezeichnet unter Nummer 3 des Anhangs aufgeführte Daten zur Straßenverkehrslage;
- 9.
- „Datenaktualisierung” bezeichnet alle Änderungen vorhandener Daten, einschließlich der Löschung und der Hinzufügung neuer oder zusätzlicher Elemente;
- 10.
- „Echtzeit-Verkehrsinformationen” bezeichnet die über ein beliebiges Kommunikationsmittel von Straßenverkehrsbehörden, Straßenbetreibern oder Diensteanbietern aus statischen Straßendaten, dynamischen Straßenstatusdaten, Verkehrsdaten oder einer Kombination dieser Daten für Nutzer und Endnutzer gewonnenen Informationen;
- 11.
- „Echtzeit-Verkehrsinformationsdienst” bezeichnet einen IVS-Dienst, der Nutzer und Endnutzer unmittelbar mit Echtzeit-Verkehrsinformationen versorgt;
- 12.
- „Straßenverkehrsbehörde” bezeichnet eine Behörde, die für die Planung, Überwachung und den Betrieb von Straßen zuständig ist, die in ihre territoriale Zuständigkeit fallen;
- 13.
- „Straßenbetreiber” bezeichnet eine öffentliche oder private Einrichtung, die für die Instandhaltung und Verwaltung von Straßen zuständig ist;
- 14.
- „Diensteanbieter” bezeichnet einen öffentlichen oder privaten Anbieter von Echtzeit-Verkehrsinformationsdiensten für Nutzer und Endnutzer, es sei denn, es handelt sich um einen bloßen Informationsübermittler;
- 15.
- „Nutzer” bezeichnet Straßenverkehrsbehörden, Straßenbetreiber, Diensteanbieter und Hersteller digitaler Karten;
- 16.
- „Endnutzer” bezeichnet Straßennutzer — natürliche oder juristische Personen —, die Zugang zu Echtzeit-Verkehrsinformationsdiensten haben;
- 17.
- „Zugangspunkt” bezeichnet eine digitale Schnittstelle, über die statische Straßendaten, dynamische Straßenstatusdaten und Verkehrsdaten zusammen mit den entsprechenden Metadaten Nutzern für die Weiterverwendung zugänglich gemacht werden oder über die die Quellen und Metadaten dieser Daten Nutzern für die Weiterverwendung zugänglich gemacht werden;
- 18.
- „Metadaten” bezeichnet eine strukturierte Beschreibung des Inhalts von Daten, die das Auffinden von Daten und deren Nutzung erleichtern;
- 19.
- „Suchdienste” bezeichnet Dienste, die die Suche nach den gewünschten Daten anhand des Inhalts der entsprechenden Metadaten und die Anzeige dieses Inhalts ermöglichen;
- 20.
- „befristete Verkehrsmanagementmaßnahmen” bezeichnet befristete Maßnahmen zur Behebung bestimmter Verkehrsstörungen, die z. B. der Kontrolle und Lenkung des Verkehrsflusses dienen;
- 21.
- „Verkehrspläne” bezeichnet ständige Verkehrsmanagementmaßnahmen, die von Verkehrsmanagern mit dem Ziel der Kontrolle und Lenkung des Verkehrsflusses als Reaktion auf ständige oder wiederkehrende Verkehrsstörungen ausgearbeitet werden.
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