Artikel 1 VO (EU) 2015/962

Gegenstand und Geltungsbereich

In dieser Verordnung werden die Spezifikationen festgelegt, die erforderlich sind, um die Zugänglichkeit, den Austausch, die Weiterverwendung und die Aktualisierung von Straßen- und Verkehrsdaten seitens der Straßenverkehrsbehörden, Straßenbetreiber und Diensteanbieter für EU-weite Echtzeit-Verkehrsinformationsdienste zu gewährleisten.

Die Verordnung gilt für das transeuropäische Gesamtstraßennetz, für nicht zu diesem Netz gehörende Autobahnen sowie für Prioritätszonen, die von den nationalen Behörden nach eigenem Ermessen ausgewählt werden.

Sie wird in Übereinstimmung mit Artikel 5 der Richtlinie 2010/40/EU angewandt.

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