Präambel VO (EU) 2015/962

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2010/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2010 zum Rahmen für die Einführung intelligenter Verkehrssysteme im Straßenverkehr und für deren Schnittstellen zu anderen Verkehrsträgern(1), insbesondere auf Artikel 7,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
In Artikel 3 Buchstabe b der Richtlinie 2010/40/EU ist die Bereitstellung EU-weiter Echtzeit-Verkehrsinformationsdienste zur Entwicklung und Nutzung von Spezifikationen und Normen als vorrangige Maßnahme festgelegt.
(2)
Nach Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 2010/40/EU legt die Kommission Spezifikationen fest, die erforderlich sind, um die Kompatibilität, Interoperabilität und Kontinuität bei der Einführung und Anwendung intelligenter Verkehrssysteme (IVS) für die Bereitstellung EU-weiter Echtzeit-Verkehrsinformationsdienste zu gewährleisten. Diese Verordnung dient der Verbesserung der Zugänglichkeit, des Austauschs, der Weiterverwendung und der Aktualisierung von Straßen- und Verkehrsdaten für die Verwendung in hochwertigen, kontinuierlichen Echtzeit-Verkehrsinformationsdiensten in der gesamten Union.
(3)
Artikel 5 der Richtlinie 2010/40/EU sieht vor, dass die nach Artikel 6 der Richtlinie angenommenen Spezifikationen für die IVS-Anwendungen und -Dienste gelten, wenn diese eingeführt werden, und zwar unbeschadet des Rechts eines jeden Mitgliedstaats zu entscheiden, ob solche Anwendungen und Dienste in seinem Hoheitsgebiet auch tatsächlich eingeführt werden.
(4)
Diese Spezifikationen sollten für die Bereitstellung aller Echtzeit-Verkehrsinformationsdienste unabhängig davon gelten, ob in anderen nach der Richtlinie 2010/40/EU erlassenen Rechtsakten, insbesondere der delegierten Verordnung (EU) Nr. 885/2013 der Kommission(2) und der delegierten Verordnung (EU) Nr. 886/2013 der Kommission(3), besondere Spezifikationen festgelegt werden.
(5)
In der Union gibt es bereits einen Markt für die Bereitstellung von Echtzeit-Verkehrsinformationsdiensten, und es liegt sowohl im Interesse der Nutzer und Kunden als auch im Interesse der Anbieter dieser Dienste, dass angemessene Rahmenbedingungen für diesen Markt geschaffen werden, damit dieser nicht nur bestehen bleibt, sondern auch auf innovative Weise weiterentwickelt wird. Für die Bereitstellung von Echtzeit-Verkehrsinformationsdiensten sind in der Richtlinie 2003/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(4) Mindestvorschriften für die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors innerhalb der Union festgelegt. Die Vorschriften dieser Verordnung, insbesondere diejenigen über die Datenaktualisierung, gelten unbeschadet der Bestimmungen der Richtlinie 2003/98/EG für die Weiterverwendung von Daten, die sich im Besitz von Straßenverkehrsbehörden und öffentlichen Straßenbetreibern befinden.
(6)
Mit der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(5) wird eine Geodateninfrastruktur (einschließlich des Geodaten-Themas „Verkehrsnetze” ) für die Europäische Union geschaffen, damit Geodaten in der gesamten Union gemeinsam genutzt werden können, öffentlich zur Verfügung stehen und die EU-Umweltpolitik sowie andere politische Maßnahmen und Tätigkeiten mit Auswirkungen auf die Umwelt unterstützt werden können. Die Spezifikationen dieser Verordnung sollten mit den Spezifikationen der Richtlinie 2007/2/EG und ihren Durchführungsrechtsakten, insbesondere der Verordnung (EU) Nr. 1089/2010 der Kommission(6) im Einklang stehen. Die Ausdehnung der Anwendung dieser Spezifikationen auf alle Arten von statischen Straßendaten könnte ebenfalls zu einer weiteren Harmonisierung in diesem Bereich beitragen.
(7)
In der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(7) wird die Straßenverkehrsinfrastruktur definiert, die das Kernnetz darstellt und Teil des transeuropäischen Kern- und Gesamtverkehrsnetzes ist. Diese Verordnung sollte für das transeuropäische Gesamtstraßennetz im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 gelten, da sich in diesem Netz der größte Teil des grenzüberschreitenden Straßenverkehrs konzentriert. Da die meisten Autobahnen in diesem Netz bereits erfasst sind, sollten im Interesse der Kohärenz für die Straßennutzer auch andere Autobahnen von dieser Verordnung erfasst werden. Wiederkehrende externe Effekte im Verkehr sowie andere Probleme des Verkehrsmanagements, wie Verkehrsüberlastung, Luftverschmutzung oder Verkehrslärm, sind nicht nur auf das transeuropäische Straßennetz oder auf Autobahnen beschränkt. So tritt ein großer Teil der wiederkehrenden Verkehrsüberlastung in städtischen Gebieten auf. Daher sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, diese Spezifikationen auf ausgewählte Straßen, die nicht zum transeuropäischen Straßennetz oder zum Autobahnnetz gehören, anzuwenden und diese Straßen als Prioritätszonen einzustufen. Angesichts der sich stetig wandelnden Verkehrsmuster sollten die Mitgliedstaaten diese Prioritätszonen aktualisieren können.
(8)
Statische Straßendaten, dynamische Straßenstatusdaten und Verkehrsdaten haben jeweils unterschiedliche Merkmale und sollten die jeweils geltenden Anforderungen erfüllen. Angesichts der Vielfalt der Datenquellen, die von infrastrukturgestützten Sensoren bis hin zu Fahrzeugen reichen, die als Sensoren fungieren, ist es wichtig, dass die Spezifikationen unabhängig von der Datenquelle und der für die Datengenerierung und -aktualisierung verwendeten Technik für die relevanten Datenkategorien gelten.
(9)
Für den Fall, dass personenbezogene Daten verarbeitet werden, sollten diese, soweit möglich, unwiderruflich anonymisiert werden. Die Daten sind zudem im Einklang mit dem Unionsrecht, insbesondere der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(8) und der Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(9), und dem nationalen Recht zu verarbeiten. Die Verarbeitung sollte ferner den Grundsätzen der Zweckbindung und der Datenminimierung entsprechen.
(10)
Wenn für den Informationsdienst künftig Daten, wie z. B. Standortdaten, bei den Endnutzern selbst oder über Kooperationssysteme erhoben werden sollen, dann sollten die Endnutzer klar über die Erhebung dieser Daten, die Mittel der Datenerhebung und eine mögliche Nachverfolgung sowie über den Zeitraum der Datenspeicherung informiert werden. Öffentliche und/oder private Einrichtungen, wie Straßenbetreiber, Diensteanbieter und Automobilhersteller, sollten geeignete technische Maßnahmen ergreifen, um die Anonymität der von den Endnutzern oder ihren Fahrzeugen übermittelten Daten zu gewährleisten.
(11)
Zur Entwicklung einer harmonisierten und nahtlosen Bereitstellung von Echtzeit-Verkehrsinformationen sollten sich die Mitgliedstaaten auf bestehende technische Lösungen und Normen europäischer und internationaler Normungsorganisationen, wie z. B. DATEX II (CEN/TS 16157 und spätere, aktualisierte Versionen) und ISO-Normen stützen. Für die Datenarten, für die kein genormtes Format zur Verfügung steht, sollten die Mitgliedstaaten und Akteure ermutigt werden zusammenzuarbeiten, um eine Einigung im Hinblick auf Datendefinition, Datenformat und Metadaten zu erzielen.
(12)
In der Union setzen Mitgliedstaaten bereits verschiedene Methoden zur dynamischen Standortbestimmung ein. Der Einsatz unterschiedlicher Standortbestimmungsmethoden sollte weiterhin zulässig bleiben. Die Mitgliedstaaten und Akteure sollten jedoch ermutigt werden zusammenzuarbeiten, um eine Einigung über die zulässigen Methoden zur Standortbestimmung zu erzielen, gegebenenfalls auch über die europäischen Normungsgremien.
(13)
Die Zugänglichkeit und regelmäßige Aktualisierung statischer Straßendaten durch die Straßenverkehrsbehörden und Straßenbetreiber sind unerlässlich, um die Erstellung aktueller, präziser digitaler Karten zu ermöglichen, die wesentliche Voraussetzung für zuverlässige IVS-Anwendungen sind. Die Hersteller digitaler Karten sollten dazu angehalten werden, Datenaktualisierungen statischer Straßendaten rechtzeitig in ihre bestehenden Karten- und Kartenaktualisierungsdienste aufzunehmen. Im Hinblick auf die Erfüllung von Zielen der öffentlichen Ordnung wie der Straßenverkehrssicherheit sollten Behörden Diensteanbieter und Hersteller digitaler Karten auffordern können, Datenungenauigkeiten zu korrigieren.
(14)
Die Zugänglichkeit von präzisen und aktuellen statischen Straßendaten, dynamischen Straßenstatusdaten und Verkehrsdaten ist für die Bereitstellung von Echtzeit-Verkehrsinformationsdiensten in der gesamten Union unerlässlich. Die einschlägigen Daten werden von Straßenverkehrsbehörden, Straßenbetreibern und Anbietern von Echtzeit-Verkehrsinformationsdiensten erhoben und gespeichert. Um den leichten Austausch und eine leichte Weiterverwendung dieser Daten für solche Dienste zu unterstützen, sollten Straßenverkehrsbehörden, Straßenbetreiber und Anbieter von Echtzeit-Verkehrsinformationsdiensten die Daten selbst, dazugehörige Metadaten und Informationen über die Datenqualität für andere Straßenverkehrsbehörden, Straßenbetreiber, Anbieter von Echtzeit-Verkehrsinformationsdiensten und für Hersteller digitaler Karten über einen nationalen oder gemeinsamen Zugangspunkt zur Verfügung stellen. Zugangspunkte können je nach Art der Daten in Form von Informationsarchiven, Registern, Web-Portalen o. Ä. eingerichtet werden. Die Mitgliedstaaten sollten die bestehenden öffentlichen und privaten Zugangspunkte zu einem einzigen Zugangspunkt zusammenführen, der Zugang zu allen Arten von relevanten verfügbaren Daten bietet, die unter diese Spezifikationen fallen. Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben zusammenarbeiten, um einen gemeinsamen Zugangspunkt für die verfügbaren Daten der jeweils teilnehmenden Mitgliedstaaten einzurichten. Den Mitgliedstaaten sollte es freistehen, Zugangspunkte, die nach anderen auf der Grundlage der Richtlinie 2010/40/EU angenommenen delegierten Rechtsakten eingerichtet wurden, als nationale Zugangspunkte für Daten zu nutzen, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen.
(15)
Damit Straßenverkehrsbehörden, Straßenbetreiber, Diensteanbieter und Hersteller digitaler Karten die einschlägigen Daten nutzbringend und kosteneffizient auffinden und nutzen können, müssen Inhalt und Struktur dieser Daten mithilfe geeigneter Metadaten in angemessener Weise beschrieben werden.
(16)
Diese Spezifikationen sollten Straßenverkehrsbehörden, Straßenbetreiber und Diensteanbieter nicht dazu verpflichten, Daten zu erheben, die sie bislang noch nicht erheben, oder Daten zu digitalisieren, die noch nicht in einem maschinenlesbaren Format vorliegen. Die besonderen Anforderungen an die Aktualisierung von statischen Straßendaten, dynamischen Straßenstatusdaten und Verkehrsdaten sollten nur für die Daten gelten, die auch tatsächlich erhoben werden und in maschinenlesbarem Format zur Verfügung stehen. Gleichzeitig sollten die Mitgliedstaaten ermutigt werden, ihrem Bedarf entsprechende kostengünstige Lösungen für die Digitalisierung bestehender statischer Straßendaten zu finden.
(17)
Diese Spezifikationen sollten Straßenverkehrsbehörden und Straßenbetreiber nicht dazu verpflichten, Verkehrspläne aufzustellen oder befristete Verkehrsmanagementmaßnahmen zu treffen oder diese durchzuführen. Sie sollten Diensteanbieter nicht dazu verpflichten, ihre Daten anderen Diensteanbietern zur Verfügung zu stellen. Diensteanbietern sollte es freistehen, untereinander kommerzielle Vereinbarungen über die Weiterverwendung relevanter Daten zu schließen.
(18)
Die Mitgliedstaaten und die beteiligten IVS-Akteure sollten ermutigt werden zusammenzuarbeiten, um sich auf gemeinsame Definitionen für die Datenqualität zu einigen, damit gemeinsame Datenqualitätsindikatoren auf allen Stufen der Verkehrsdatenwertschöpfungskette (z. B. Datenvollständigkeit, -genauigkeit und -aktualität, Erhebungs- und Standortbestimmungsmethode sowie Qualitätskontrollen) angewandt werden können. Sie sollten ferner dazu angehalten werden, weiter an diesbezüglichen Methoden zur Qualitätsbewertung und -kontrolle der verschiedenen Datenarten zu arbeiten. Die Mitgliedstaaten sollten zum Austausch ihres Know-hows, ihrer Erfahrungen und bewährten Praxis in diesem Bereich angehalten werden.
(19)
Es wird anerkannt, dass die Nutzung von Straßen- und Verkehrsdaten und Echtzeit-Verkehrsinformationsdiensten privater Diensteanbieter für Behörden eine kosteneffiziente Möglichkeit zur Verbesserung des Verkehrsmanagements sowie des Managements und der Instandhaltung der Infrastruktur sein kann. Welche besonderen Bedingungen für der Nutzung und Weiterverwendung solcher Daten und damit verbundener Dienste gelten sollen, sollte jedoch unbeschadet der Bestimmungen der Richtlinie 2003/98/EG den betroffenen Akteuren überlassen werden.
(20)
Private Diensteanbieter können von Straßenverkehrsbehörden und Straßenbetreibern erhobene statische Straßendaten, dynamische Straßenstatusdaten und Verkehrsdaten als Eingabedaten für ihre eigenen Echtzeit-Verkehrsinformationsdienste nutzen. Welche besonderen Bedingungen für eine solche Weiterverwendung dieser Daten gelten sollen, sollte unbeschadet der Bestimmungen der Richtlinie 2003/98/EG den betroffenen Akteuren überlassen werden.
(21)
Um sicherzustellen, dass diese Spezifikationen ordnungsgemäß angewendet werden, sollten die Mitgliedstaaten prüfen, ob die Anforderungen im Hinblick auf die Zugänglichkeit, den Austausch, die Weiterverwendung und die Aktualisierung von Straßen- und Verkehrsdaten von den Straßenverkehrsbehörden, Straßenbetreibern, Herstellern digitaler Karten und den Diensteanbietern eingehalten werden. Dafür sollte es den zuständigen Behörden überlassen bleiben, sich auf faktengestützte Einhaltungserklärungen der Straßenverkehrsbehörden, Straßenbetreiber, Hersteller digitaler Karten und Diensteanbieter zu stützen.
(22)
Diese Spezifikationen schränken die Freiheit der Meinungsäußerung von Rundfunkveranstaltern insofern nicht ein, als sie sie nicht dazu verpflichten, bestimmte Standpunkte bezüglich der Frage zu vertreten, welche Informationen verbreitet werden sollen, und lassen den Mitgliedstaaten Spielraum, ihren nationalen verfassungsrechtlichen Traditionen im Bereich des Rechts von Rundfunkveranstaltern zur freien Meinungsäußerung Rechnung zu tragen.
(23)
Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates(10) angehört und gab am 17. Juni 2015 eine Stellungnahme ab —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 207 vom 6.8.2010, S. 1.

(2)

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 885/2013 der Kommission vom 15. Mai 2013 zur Ergänzung der IVS-Richtlinie 2010/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Bereitstellung von Informationsdiensten für sichere Parkplätze für Lastkraftwagen und andere gewerbliche Fahrzeuge (ABl. L 247 vom 18.9.2013, S. 1).

(3)

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 886/2013 der Kommission vom 15. Mai 2013 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Daten und Verfahren für die möglichst unentgeltliche Bereitstellung eines Mindestniveaus allgemeiner für die Straßenverkehrssicherheit relevanter Verkehrsinformationen für die Nutzer (ABl. L 247 vom 18.9.2013, S. 6).

(4)

Richtlinie 2003/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 über die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors (ABl. L 345 vom 31.12.2003, S. 90).

(5)

Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2007 zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE) (ABl. L 108 vom 25.4.2007, S. 1).

(6)

Verordnung (EU) Nr. 1089/2010 der Kommission vom 23. November 2010 zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Interoperabilität von Geodatensätzen und -diensten (ABl. L 323 vom 8.12.2010, S. 11).

(7)

Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über Leitlinien der Union für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 661/2010/EU (ABl. L 348 vom 20.12.2013, S. 1).

(8)

Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31).

(9)

Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (ABl. L 201 vom 31.7.2002, S. 37).

(10)

Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1).

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