Artikel 1 VO (EU) 2015/97

Artikel 13 Absatz 3 Satz 1 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 918/2012 erhält folgende Fassung:

(3) Wenn eine Netto-Leerverkaufsposition die in den Artikeln 5 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 genannte Meldeschwelle oder die in Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 genannte Offenlegungsschwelle erreicht oder überschreitet, meldet und veröffentlicht eine juristische Person innerhalb der Gruppe die nach Absatz 1 berechnete Netto-Leerverkaufsposition in einem bestimmten Emittenten gemäß den Artikeln 5 bis 11 der Verordnung (EU) Nr. 236/2012, sofern auf Gruppenebene keine nach Absatz 2 berechnete Netto-Leerverkaufsposition eine Melde- oder Offenlegungsschwelle erreicht oder überschreitet.

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