Präambel VO (EU) 2015/97
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 236/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 über Leerverkäufe und bestimmte Aspekte von Credit Default Swaps(1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 7,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Artikel 13 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 918/2012 der Kommission(2) legt gemäß der Ermächtigung in Artikel 3 Absatz 7 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 die Methode zur Berechnung von Positionen für juristische Personen innerhalb einer Gruppe, die in Bezug auf einen bestimmten Emittenten Long- oder Short-Positionen halten, fest. Artikel 13 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 918/2012 der Kommission enthält die Methode zur Berechnung von Positionen sowohl für ausgegebenes Gesellschaftskapital als auch für ausgegebene öffentliche Schuldtitel. Gegenwärtig bezieht sich Artikel 13 Absatz 3 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 918/2012 jedoch nur auf die in Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 genannte Meldeschwelle für signifikante Netto-Leerverkaufspositionen in Aktien, obwohl er sich auch auf die Meldeschwelle nach Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 für signifikante Netto-Leerverkaufspositionen in öffentlichen Schuldtiteln beziehen sollte.
- (2)
- Um Rechtsunsicherheit zu vermeiden, sollte die delegierte Verordnung (EU) Nr. 918/2012 daher entsprechend berichtigt werden —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 86 vom 24.3.2012, S. 1.
- (2)
Delegierte Verordnung (EU) Nr. 918/2012 der Kommission vom 5. Juli 2012 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Leerverkäufe und bestimmte Aspekte von Credit Default Swaps im Hinblick auf Begriffsbestimmungen, die Berechnung von Netto-Leerverkaufspositionen, gedeckte Credit Default Swaps auf öffentliche Schuldtitel, Meldeschwellen, Liquiditätsschwellen für die vorübergehende Aufhebung von Beschränkungen, signifikante Wertminderungen bei Finanzinstrumenten und ungünstige Ereignisse (ABl. L 274 vom 9.10.2012, S. 1).
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