Artikel 1 VO (EU) 2015/98
Gegenstand und Geltungsbereich
Mit dieser Verordnung werden Ausnahmen von der Anlandeverpflichtung gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 festgelegt, um die internationalen Verpflichtungen der Union im Rahmen der Internationalen Konvention zur Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik und des Übereinkommen über die künftige multilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei im Nordwestatlantik umzusetzen. Diese Verordnung gilt für Fischfang in Unionsgewässern oder von Fischereifahrzeugen der Union außerhalb der Unionsgewässer in nicht unter die Hoheit oder Gerichtsbarkeit von Drittländern fallenden Gewässern.
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