Artikel 2 VO (EU) 2015/98
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
- 1.
- „NAFO-Regelungsbereich” das Gebiet nach Maßgabe des Artikels I Absatz 2 des Übereinkommens über die künftige multilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei im Nordwestatlantik (NAFO-Übereinkommen);
- 2.
- „Fischerei im Zuständigkeitsbereich der NAFO” die im NAFO-Übereinkommensbereich betriebene Fischerei auf alle Fischereiressourcen, mit folgenden Ausnahmen: Lachs, Thunfisch, Marlin, von der Internationalen Walfangkommission oder einer Nachfolgeorganisation bewirtschaftete Walbestände und ortsgebundene Arten des Festlandsockels, d. h. Organismen, die im nutzbaren Stadium entweder unbeweglich auf oder unter dem Meeresboden verbleiben oder sich nur in ständigem körperlichen Kontakt mit dem Meeresboden oder seinem Untergrund fortbewegen können;
- 3.
- „Nordatlantik” die Gewässer des Atlantischen Ozeans nördlich von 5° N;
- 4.
- „Freizeitfischerei” nicht gewerbsmäßige Fischerei, wobei die Fischer keinem nationalen Sportfischereiverband angeschlossen und nicht Inhaber einer nationalen Sportlizenz sind;
- 5.
- „Sportfischerei” nicht gewerbsmäßige Fischerei, wobei die Fischer einem nationalen Sportfischereiverband angeschlossen oder Inhaber einer nationalen Sportlizenz sind.
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