Artikel 2 VO (EU) 2015/98

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1.
„NAFO-Regelungsbereich” das Gebiet nach Maßgabe des Artikels I Absatz 2 des Übereinkommens über die künftige multilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei im Nordwestatlantik (NAFO-Übereinkommen);
3.
„Nordatlantik” die Gewässer des Atlantischen Ozeans nördlich von 5° N;
4.
„Freizeitfischerei” nicht gewerbsmäßige Fischerei, wobei die Fischer keinem nationalen Sportfischereiverband angeschlossen und nicht Inhaber einer nationalen Sportlizenz sind;
5.
„Sportfischerei” nicht gewerbsmäßige Fischerei, wobei die Fischer einem nationalen Sportfischereiverband angeschlossen oder Inhaber einer nationalen Sportlizenz sind.

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