Artikel 2 VO (EU) 2015/98
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
- 1.
- „NAFO-Regelungsbereich” das Gebiet nach Maßgabe des Artikels I Absatz 2 des Übereinkommens über die künftige multilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei im Nordwestatlantik (NAFO-Übereinkommen);
- 3.
- „Nordatlantik” die Gewässer des Atlantischen Ozeans nördlich von 5° N;
- 4.
- „Freizeitfischerei” nicht gewerbsmäßige Fischerei, wobei die Fischer keinem nationalen Sportfischereiverband angeschlossen und nicht Inhaber einer nationalen Sportlizenz sind;
- 5.
- „Sportfischerei” nicht gewerbsmäßige Fischerei, wobei die Fischer einem nationalen Sportfischereiverband angeschlossen oder Inhaber einer nationalen Sportlizenz sind.
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