Artikel 3 VO (EU) 2015/98

Großaugenthun und Gelbflossenthun

1. Dieser Artikel gilt für Großaugenthun (Thunnus obesus) und Gelbflossenthun (Thunnus albacares) im Atlantischen Ozean.

2. Abweichend von Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 dürfen Fischereifahrzeuge mit einer Länge über alles von 20 Metern oder mehr, die nicht im ICCAT-Register der Großaugenthun- und Gelbflossenthun-Fischer verzeichnet sind, Großaugenthun und Gelbflossenthun im Atlantik nicht gezielt befischen, an Bord behalten, umladen, transportieren, umsetzen, verarbeiten oder anlanden.

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