Artikel 4 VO (EU) 2015/98
Roter Thun
(1) Dieser Artikel gilt für Roten Thun (Thunnus thynnus) im Ostatlantik und im Mittelmeer.
(2) Abweichend von Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 ist es verboten, Roten Thun gezielt zu befischen, an Bord zu behalten, umzuladen, umzusetzen, anzulanden, zu transportieren, zu lagern, zu verkaufen, feilzuhalten oder zum Verkauf anzubieten, wenn
- a)
- er unterhalb der in Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 302/2009 festgelegten Mindestgröße liegt oder
- b)
- er in den in Artikel 9 Absätze 2 und 8 der Verordnung (EG) Nr. 302/2009 aufgeführten Fällen unterhalb der Mindestgrößen gemäß Artikel 9 Absätze 2 und 8 der genannten Verordnung liegt.
(3) Abweichend von Absatz 2 dieses Artikels und von Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 dürfen bei Rotem Thun ungewollte Fänge mit einer Größe zwischen 8 kg bzw. 75 cm und der Mindestgröße gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 302/2009 in kg oder cm, die durch gezielt Roten Thun befischende Fangschiffe und Tonnaren gefangen werden, bis zu maximal 5 % an Bord behalten, umgeladen, umgesetzt, angelandet, transportiert, gelagert, verkauft, feilgehalten oder zum Verkauf angeboten werden.
(4) Abweichend von Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 dürfen Fangschiffe und Tonnaren, die gezielt Roten Thun befischen, Roten Thun mit einem Gewicht zwischen 8 und 30 kg oder einer Länge bis zur Schwanzflossengabelung zwischen 75 und 115 cm, die über 5 % hinausgehen, nicht an Bord behalten.
(5) Der in den Absätzen 3 und 4 erwähnte Anteil von 5 % bezeichnet den Anteil der gesamten ungewollten Fänge von Rotem Thun nach Stückzahl an der Gesamtmenge Roten Thuns, die sich zu einem beliebigen Zeitpunkt nach jedem Fangeinsatz an Bord des Schiffes befindet.
(6) Abweichend von Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 dürfen Fangschiffe, die keine gezielte Fischerei auf Roten Thun betreiben, diesen nicht an Bord behalten, wenn er mehr als 20 % ihrer Gesamtfänge nach Gewicht oder Stückzahl ausmacht. Der Umfang der zulässigen Beifänge von Rotem Thun wird von den Mitgliedstaaten in dem jährlichen Fangplan gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) 2016/1627 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) festgelegt und darf diesen Prozentsatz nicht übersteigen. Der Berechnung anhand der Stückzahl gilt lediglich für Thunfisch und thunfischähnliche Arten, die von der ICCAT bewirtschaftet werden.
(7) Wenn die dem Mitgliedstaat des betreffenden Fischereifahrzeugs oder Tonnars zugeteilte Quote bereits ausgeschöpft ist, gilt abweichend von Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013:
- a)
- Beifänge von Rotem Thun sind zu vermeiden, und
- b)
- lebendig als Beifang gefangener Roter Thun wird freigesetzt.
(8) Abweichend von Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 ist es verboten, in der Freizeitfischerei mehr als einen Roten Thun pro Tag und Schiff zu fangen, an Bord zu behalten, umzuladen oder anzulanden. Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um die Freisetzung von im Rahmen der Freizeitfischerei lebend gefangenem Roten Thun sicherzustellen und zu vereinfachen.
(9) Abweichend von Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 ist es verboten, in der Sportfischerei mehr als einen Roten Thun pro Tag und Schiff zu fangen, an Bord zu behalten, umzuladen oder anzulanden. Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um die Freisetzung von im Rahmen der Sportfischerei lebend gefangenem Roten Thun sicherzustellen und zu vereinfachen.
Fußnote(n):
- (1)
Verordnung (EU) 2016/1627 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2016 über einen mehrjährigen Wiederauffüllungsplan für Roten Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 302/2009 des Rates (ABl. L 252 vom 16.9.2016, S. 1).
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