Artikel 5 VO (EU) 2015/98
Schwertfisch im Atlantik
(1) Dieser Artikel gilt für Schwertfisch (Xiphias gladius) im Atlantik.
(2) Abweichend von Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 ist es verboten, Schwertfisch (Xiphias gladius) unterhalb der in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 520/2007 festgelegten Mindestgröße gezielt zu befischen, an Bord zu behalten, umzuladen, anzulanden, zu transportieren, zu lagern, feilzuhalten oder zum Kauf anzubieten, zu verkaufen oder zu vermarkten.
(3) Abweichend von Absatz 2 dieses Artikels und von Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 dürfen bei Schwertfisch ungewollte Fänge mit einem Lebendgewicht von weniger als 25 kg oder einer Länge von weniger als 125 cm vom Unterkiefer bis zur Schwanzflossengabelung bis zu maximal 15 % an Bord behalten, umgeladen, umgesetzt, angelandet, transportiert, gelagert, verkauft, feilgehalten oder zum Verkauf angeboten werden.
(4) Abweichend von Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 darf Schwertfisch mit einem Lebendgewicht von weniger als 25 kg oder einer Länge von weniger als 125 cm vom Unterkiefer bis zur Schwanzflossengabelung in einem Umfang von mehr als 15 % nicht an Bord behalten werden.
(5) Der in den Absätzen 3 und 4 erwähnte Anteil von 15 % bezeichnet den Anteil der Schwertfische nach Stückzahl an dem von dem Schiff getätigten Gesamtfang an Schwertfisch pro Anlandung.
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