Artikel 5a VO (EU) 2015/98

Schwertfisch im Mittelmeer

(1) Abweichend von Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 ist es verboten, Schwertfisch (Xiphias gladius) gezielt zu befischen oder Fänge und Beifänge von Schwertfisch, auch aus der Sport- und Freizeitfischerei, an Bord zu behalten, umzuladen, anzulanden, zu transportieren, zu lagern, zu verkaufen, feilzuhalten oder zum Kauf anzubieten, der

a)
vom Unterkiefer bis zur Schwanzflossengabelung weniger als 100 cm lang ist oder
b)
ein Lebendgewicht von weniger als 11,4 kg oder ein ausgenommenes Gewicht ohne Kiemen von weniger als 10,2 kg aufweist.

(2) Ungeachtet des Absatzes 1 dürfen Fangschiffe, die gezielt Schwertfisch fangen, unbeabsichtigte Fänge von Schwertfisch unter der Mindestgröße an Bord behalten, umladen, umsetzen, anlanden, transportieren, lagern, verkaufen, feilbieten oder zum Kauf anbieten, wenn sie nach Gewicht oder nach Stückzahl nicht mehr als 5 % des Gesamtfangs an Schwertfisch an Bord des Schiffs ausmachen.

(3) Abweichend von Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 dürfen Fangschiffe, die nicht gezielt Schwertfisch fangen, keinen Schwertfisch an Bord behalten, der nach Gewicht oder nach Stückzahl über die Beifanggrenze hinausgeht, die die Mitgliedstaat in ihren jährlichen Fangplänen für den Gesamtfang an Bord festgesetzt haben.

(4) Abweichend von Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 ist es verboten, in der Sport und Freizeitfischerei mehr als einen Schwertfisch pro Tag und Schiff zu fangen, an Bord zu behalten, umzuladen oder anzulanden. Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um die Freisetzung von im Rahmen der Sport- und Freizeitfischerei lebend gefangenem Schwertfisch sicherzustellen und zu vereinfachen.

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