Artikel 6 VO (EU) 2015/98
Berechnung der Beifanggrenzen
(1) Die Beifanggrenzen gemäß dieser Verordnung gelten für die in Anhang I.A der Bestandserhaltungs- und Kontrollmaßnahmen der NAFO aufgeführten Bestände (Kombination von Arten und Division).
(2) Die Berechnung des Beifangprozentsatzes für die einzelnen Bestände gemäß dieser Verordnung erfolgt auf der Grundlage des Verhältnisses zwischen den an Bord behaltenen Fängen des jeweiligen Bestands und den an Bord behaltenen Gesamtfängen aller Bestände.
(3) Die in dieser Verordnung genannten Begrenzungen und Prozentsätze beziehen sich auf die zum Zeitpunkt der Kontrolle an Bord befindlichen Fanggewichte und werden aufgeschlüsselt nach Divisionen auf der Grundlage der Angaben im Fischereilogbuch berechnet. Davon abweichend werden bei der Berechnung der Beifangmengen von Grundfischen die Tiefseegarnelenfänge nicht in die Gesamtfänge an Bord einbezogen.
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