Artikel 6a VO (EU) 2015/98

Allgemeine Ausnahmen für den NAFO-Regelungsbereich

(1) Abweichend von Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 werden Fische, die im NAFO-Regelungsbereich über die im Rahmen eines verbindlichen Rechtsakts der Union zugeteilte Fangmenge hinaus gefangen werden, nicht an Bord behalten.

(2) Abweichend von Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 gilt Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1386/2007, mit dem die Aufbewahrung an Bord von Beifängen über 1250 kg oder 5 %, je nachdem, welche Menge größer ist, für Arten verboten wird, deren Fangmenge durch einen verbindlichen Rechtsakt der Union auf Null festgesetzt ist.

(3) Abweichend von Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 gilt Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1386/2007, wonach Fisch unterhalb der Mindestgrößen gemäß Anhang III der genannten Verordnung unverzüglich ins Meer zurückzuwerfen ist.

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