Artikel 6c VO (EU) 2015/98
Raue Scharbe in den NAFO-Division 3LNO
Abweichend von Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1386/2007 wird Raue Scharbe — solange die Fangmenge durch einen verbindlichen Rechtsakt der Union auf Null festgesetzt ist — als Beifang in einer gezielten Fischerei auf Gelbschwanzflunder in den NAFO-Divisionen 3LNO über 15 % nicht an Bord behalten.
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