Artikel 6d VO (EU) 2015/98
Gelbschwanzflunder in der NAFO-Division 3LNO
(1) Abweichend von Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1386/2007 wird Gelbschwanzflunder — solange die Fangmenge durch einen verbindlichen Rechtsakt der Union auf Null festgesetzt ist — als Beifang in den NAFO-Divisionen 3LNO über 2500 kg oder 10 %, je nachdem, welche Menge größer ist, nicht an Bord behalten.
(2) Wenn die den Vertragsparteien ohne einen bestimmten Anteil des Bestands von der NAFO zugeteilte Fangmenge an Gelbschwanzflunder erschöpft ist, wird als Beifang gefangene Gelbschwanzflunder über 1250 kg oder 5 %, je nachdem, welche Menge größer ist, nicht an Bord behalten.
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