Artikel 10 VO (EU) 2015/983

Die für die Ausstellung des EBA erforderlichen Unterlagen

(1) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten dürfen für die Ausstellung eines Europäischen Berufsausweises für die Niederlassung nur die folgenden Dokumente verlangen:

a)
im Falle der automatischen Anerkennung nach Titel III Kapitel III der Richtlinie 2005/36/EG die unter Nummer 1 von Teil A des Anhangs II zur vorliegenden Verordnung aufgeführten Dokumente;
b)
im Falle der allgemeinen Regelung zur Anerkennung gemäß Titel III Kapitel I der Richtlinie 2005/36/EG die unter Nummer 2 von Teil A des Anhangs II zur vorliegenden Verordnung aufgeführten Dokumente.

Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten dürfen für die Ausstellung des Europäischen Berufsausweises für die vorübergehende und gelegentliche Erbringung von Dienstleistungen nur die in Teil B des Anhangs II aufgeführten Dokumente verlangen.

Die in Nummer 1 Buchstabe d und in Nummer 2 Buchstabe g von Teil A und unter den Buchstaben a, c und d von Teil B des Anhangs II aufgeführten Dokumente können nur dann vom Antragsteller verlangt werden, wenn die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats dies vorschreibt.

(2) Die Mitgliedstaaten legen fest, welche Dokumente für die Ausstellung von EBA verlangt werden und übermitteln diese Information den anderen Mitgliedstaaten über das IMI.

(3) Gemäß Absatz 1 und Absatz 2 dieses Artikels vorzulegende Dokumente werden als fehlende Dokumente im Sinne von Artikel 4b Absatz 3 und Artikel 4c Absatz 1 oder Artikel 4d Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG betrachtet.

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