Artikel 11 VO (EU) 2015/983
Behandlung der durch die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ausgestellten Dokumente
(1) Wurde die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats als nach den nationalen Rechtsvorschriften zuständig benannt für die Ausstellung der Dokumente, die zur Ausstellung des EBA gemäß Artikel 10 erforderlich sind, lädt sie diese Dokumente unmittelbar in das IMI hoch.
(2) Abweichend von Artikel 10 Absatz 3 betrachtet die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats Dokumente gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels nicht als fehlende Dokumente im Sinne der in Artikel 4b Absatz 3 und Artikel 4c Absatz 1 oder Artikel 4d Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG genannten Fälle, wenn diese Dokumente nicht gemäß Absatz 1 in die IMI-Datei hochgeladen wurden.
(3) Das in Artikel 4b Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG genannte Online-Instrument bietet dem Antragsteller die Möglichkeit, Kopien von erforderlichen Nachweisen die durch die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats ausgestellt wurden, hochzuladen.
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