Artikel 12 VO (EU) 2015/983

Behandlung der nicht durch die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ausgestellten Dokumente

(1) Abweichend von Artikel 10 Absatz 3 dieser Verordnung gilt Folgendes: Versäumt es der Antragsteller, eines der in Nummer 2 Buchstaben c und d von Teil A oder Buchstabe d von Teil B des Anhangs II zur vorliegenden Verordnung genannten Dokumente zusammen mit dem EBA-Antrag einzureichen, betrachtet die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats diese Dokumente nicht als fehlende Unterlagen gemäß Artikel 4b Absatz 3 und Artikel 4d Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG.

(2) Die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats kann unmittelbar den Antragsteller oder den Herkunftsmitgliedstaat gemäß Artikel 4d Absatz 3 der Richtlinie 2005/36/EG ersuchen, die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Unterlagen unverzüglich nachzureichen.

(3) Versäumt es der Antragsteller, der Aufforderung des Aufnahmemitgliedstaats nachzukommen und die in Absatz 2 genannten Unterlagen einzureichen, kann die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats auf der Grundlage der verfügbaren Informationen über die Ausstellung des EBA entscheiden.

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